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Info Verbraucherinformationsgesetz / VIG

Das Verbraucherinformationsgesetz, kurz: VIG, ist am 1. Mai 2008 mit dem Ziel in Kraft getreten, für Verbraucher mehr Transparenz in den Bereichen Lebensmittel und Bedarfsgüter zu schaffen. Neben dem eigentlichen VIG wurden zudem einige Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes (LFGB) an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst.

Der Anwendungsbereich des VIG bezieht sich in erster Linie auf Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, also Nahrungsmittel, Wein, Reinigungsmittel, Kosmetika, Textilien, Spielzeug, Futtermittel etc. In Zusammenhang mit solchen Produkten wurden zwei wesentliche Elemente zugunsten des Verbraucherschutzes realisiert:

a) Information der Öffentlichkeit

Zum einen wurden die Kompetenzen der Lebensmittelüberwachungsbehörden erweitert, damit sie Rechtsverstöße schneller und effizienter der Öffentlichkeit bekannt machen können. Die Veröffentlichung kann dabei insbesondere auch über das Internet erfolgen. Rechtliche Probleme können hier beispielsweise auftreten, wenn Informationen (Name, Adresse etc.) des Unternehmens veröffentlicht werden, das im Zusammenhang mit Rechtsverstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch steht.

b) Auskunftsanspruch für Verbraucher

Darüber hinaus ist mit dem Verbraucherinformationsgesetz erstmals ein direkter Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegenüber den Lebensmittelüberwachungsbehörden installiert worden.

Hinweis: Das Auskunftsrecht gilt nur für Rechtsverstöße, die den Behörden bereits bekannt sind. Eine Verpflichtung zu Recherche und Nachforschung besteht für die Behörde also nicht.

Der Verbraucher kann bei der Behörde einen Antrag auf Information über bestimmte Lebensmittel oder Produkte stellen und sich so über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder unsichere Produkte, Ausgangsstoffe, Beschaffenheit, Herkunft und Verfahren und das Vorgehen der Lebensmittelüberwachungsbehörde informieren. Enthält die Information eine namentliche Nennung des Anbieters/Herstellers, so muss die Behörde vor Erteilung der Auskunft ein Anhörungsverfahren mit dem Unternehmen durchführen.

Die Behördenauskunft ist bei Anfragen zu Rechtsverstößen grundsätzlich kostenfrei. Auch wenn der Antrag abgelehnt wird, darf die Behörde keine Gebühren verlangen. In den übrigen Fällen hängen die anfallenden Kosten maßgeblich von den bei der Behörde anfallenden Verwaltungsaufwand ab, so dass für den Verbraucher Kosten von 5 bis zu 500 Euro anfallen.

Lehnt die Behörde eine Auskunft ab, so kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wird auch dieser negativ von der Behörde entschieden, kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.
 
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