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Info Verbraucherrecht
Das Verbraucherrecht stellt keine einheitliche Rechtsmaterie dar. Dem Verbraucherrecht, auch Verbraucherschutz genannt, dienen sowohl Vorschriften des Zivilrechts wie auch des öffentlichen Rechts.
Der vorliegende Artikel behandelt lediglich das Verbraucherrecht aus zivilrechtlicher Sicht und dies aufgrund der Regelungsvielfalt nur auszugsweise.
Zivilrechtlich sind aus der Sicht des Verbraucherrechts die zwingenden Vorschriften für die Vertragsgestaltungen bei folgenden Verträgen bzw. Rechtsgebieten relevant:
- Verbrauchervertrag
- Wohnraummietvertrag
- Kreditvertrag
- Arbeitsvertrag
- Wettbewerbsrecht
- AGB
- Internationales Privatrecht
Besondere Bedeutung für das Verbraucherrecht hat das Europarecht, da der Verbraucherschutz nach Art. 94, 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Gegenstand der Rechtsangleichung im Binnenmarkt ist. Ferner ist nach Art. 153 EGV von einem hohen Schutzniveau für das Verbraucherrecht auszugehen. Ins nationale Recht wurden das Verbraucherrecht aufgrund verschiedener EU-Richtlinien, z.B. zur Produkthaftung oder Haustürgeschäft, umgesetzt.
Der Verbrauchervertrag ist wohl eine der wichtigsten Vertragsformen des Verbraucherrechts. Der Verbrauchervertrag wird zwischen einem Unternehmer gem. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und einem Verbraucher gem. § 14 BGB geschlossen. Nach dem Verbraucherrecht werden unter dem Begriff Verbrauchervertrag eine Vielzahl von Verträgen zusammengefasst. Insbesondere gelten hierzu folgende wichtigste Sondervorschriften:
- Verbrauchsgüterkauf
- Haustürgeschäft
- Fernabsatzgeschäft
- Teilzahlungsgeschäft
- Ratenlieferungsvertrag
Der oftmals unterlegene Verbraucher soll im Rahmen des Verbraucherrechts bei Abschluss solcher Verträge durch entsprechende gesetzliche Sondervorschriften auf bestimmte Art und Weise privilegiert und geschützt werden.Der Schutz bezieht sich insbesondere darauf, dass der Verbraucher, oftmals infolge entsprechender, der Bedeutung und Reichweite unbewusster Vereinbarungen in seinen Rechten beschnitten oder gänzlich beraubt wird.
Dem Verbraucher wird daher weitgehend bei einer Vielzahl von Verbraucherverträgen (Fernabsatzgeschäft, Haustürgeschäft, Teilzahlungsgeschäft, Zahlungsaufschub) ein gesetzliches Widerrufsrecht und Rückgaberecht eingeräumt. Ein solcher Widerruf bedarf keiner Begründung und ist grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab dem Zugang der wirksamen Widerrufserklärung, in Textform oder durch Rückendung der Sache zu erklären, vgl. §§ 355, 356 BGB. Ist der Verbraucher in diesen Vertragsfällen nicht ordnungsgemäß oder gar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so verlängert sich die Frist, innerhalb derer ein Widerruf möglich ist, entsprechend, vgl. § 355 BGB.
Beispielsweise geschützt ist der Verbraucher beim sog. Haustürgeschäft. Typischerweise ist hier eine sog. Überrumpelungssituation gegeben, in der der Verbraucher dazu veranlasst wird, auf die Schnelle und demnach oft unüberlegt einen Vertrag abzuschließen. Aufgrund dieser zu seinem Nachteil bestehenden Gegebenheiten soll der Verbraucher an einen solchen Vertrag nicht bedingungslos gebunden sein, sondern auch noch im Nachhinein die Möglichkeit haben, frei und ohne Druck zu entscheiden, ob er am Bestehen des Vertrags festhalten oder sich vielmehr von diesem lösen möchte. Entscheidet er sich für letzteres, so soll es ihm möglich sein, innerhalb einer bestimmten Frist (meist 2 Wochen) den Vertrag ohne Angaben von Gründen zu widerrufen (siehe zuvor).
Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs dürfte wohl der § 476 BGB die für die Praxis bedeutendste Vorschrift sein. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt bei Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer vor. § 476 Bürgerliches Gesetzbuch regelt die Umkehrung der Beweislast. D.h. zeigt sich in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird im Hinblick auf das Verbraucherrecht vermutet, dass der Kaufgegenstand bereits bei Gefahrübergang, also von Anfang an, mangelhaft war. Der Käufer muss demnach nachweisen, dass die Sache mangelhaft ist, nicht beweisen, muss er hiernach aber, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. In Konsequenz hierzu muss der Verkäufer die Mangelfreihet der Sache bei Übergabe nachweisen.
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