190 Anwälte für Vereinsrecht
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vereinsrecht
Fragen und Antworten
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Vereinsrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Vereinsrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vereinsrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Vereinsrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vereinsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Vereinsrecht betrifft nach allgemeiner Auffassung vor allem die praktische Vereinsgründung und Vereinsorganisation, die dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Das Recht einen Verein oder Verband zu gründen leitet sich dagegen aus dem Grundgesetz als Teil des öffentlichen Rechtes ab, konkretisiert durch ein eigenes Vereinsgesetz. Schließlich zählen zum Vereinsrecht auch vereinsinterne Regelungen, wie eine Satzung bzw. Vereinsordnung.
Die privatrechtlichen Regelungen zum Vereinsrecht finden sich in den §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zur Vereinsgründung sieht das Vereinsrecht sieben Personen vor, jedenfalls wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Dazu finden sich im bürgerlichen Vereinsrecht Regeln zur Haftung und Schadenersatz. Auch die Mitgliedschaft, die Vereinsauflösung oder Insolvenz ist im BGB ansatzweise geregelt. Durch die Mitgliedschaft in einem Verein verpflichtet man sich regelmäßig zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages, haftet aber nicht insgesamt für den Verein.
Die Verfassung des rechtsfähigen Vereins, so nennt es das BGB, wird neben dem Gesetz auch durch Satzung bestimmt. Die Satzung als vereinsinternes Recht kann nur von der Vereinsversammlung mit Dreiviertelmehrheit geändert werden. Darin finden sich konkretere Regelungen, wie der Vereinsname, Vereinszweck und mehr. Nach der Satzung und tatsächlichen Betätigung des Vereins richtet sich auch eine etwaige Gemeinnützigkeit des Vereins, welche steuerliche Vorteile beispielsweise bei Spenden bietet.
Das Grundrecht, einen Verein oder eine Gesellschaft zu bilden, ergibt sich aus Artikel 9 Grundgesetz (GG). Verboten sind aber Organisationen, die gegen das Strafrecht oder Verfassungsrecht verstoßen. Konkretisiert wird das im Vereinsgesetz, dem öffentlich-rechtlichen Teil des Vereinsrechtes. Im Vereinsgesetz sind sowohl die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot als auch die Folgen des Vereinsverbotes festgelegt. Dazu zählt unter anderem die Beschlagnahme und Einziehung von Eigentum und Vereinsvermögen.
(ADS)
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