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Info Versicherungsvertreterrecht
Versicherungsvertreterrecht
Das Versicherungsvertreterrecht erfasst alle Rechtsnormen, die sich auf Rechte und Pflichten von Versicherungsvertretern bei Ausübung ihrer Tätigkeit beziehen.
Der Versicherungsvertreter ist ein spezieller Handelsvertreter, der Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen (Versicherer) vermittelt und abschließt. Im Vergleich zu dem normalen Handelsvertreter gelten für den Versicherungsvertreter zahlreiche Sondervorschriften wegen der oftmals komplexen Fragestellung und der hohen Bedeutung mancher Versicherungen für den Einzelnen (z. B. Lebensversicherung, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung). Gesetzliche Grundlagen sind hauptsächlich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Gewerbeordnung (GewO). Das Versicherungsvertreterrecht wurde mit Inkrafttreten des Versicherungsvermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2008 umfassend reformiert. Hintergrund der grundlegenden Neufassung ist eine EU-Richtlinie, die eine umfassende Verbesserung des Verbraucherschutzes für Versicherungsnehmer, mehr Transparenz und die Harmonisierung des europäischen Versicherungsmarktes zum Ziel hat. Seit dem 1. Januar 2008 gelten die Inhalte der Richtlinie nun auch in Deutschland.
Bevor man als Versicherungsvermittler tätig werden kann, muss zunächst eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden. Außerdem ist eine Gewerbeerlaubnis erforderlich und es muss eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Zusätzlich sind ein guter Leumund und geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Sind alle Anforderungen erfüllt, erfolgt die Eintragung in das Versicherungsvermittlungsregister. Von der Genehmigungspflicht sind einzig Versicherungsvertreter ausgenommen, die nur nebenberuflich als solche tätig sind oder keine Lebensversicherungen und Haftpflichtversicherungen vermitteln. Gleiches gilt, wenn Verträge mit einer Jahresprämie unter 500 Euro und einer Gesamtlaufzeit von lediglich bis zu fünf Jahren vermittelt werden. Auch Einzelvertreter benötigen keine Genehmigung, wenn sie die uneingeschränkte Haftung für das Versicherungsunternehmen übernommen haben.
Vertragsgrundlage für das Tätigwerden des Versicherungsvertreters für eine Versicherungsgesellschaft ist der sogenannte Versicherungsvertretervertrag, bei dem es sich um einen Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung handelt, wobei der Versicherungsvertretervertrag auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet ist.
Bei der Vermittlung von Versicherungen ist der Versicherungsvertreter zu einer umfassenden Beratung und Dokumentation des Beratungsgespräches mit dem Kunden verpflichtet. Er muss ihm außerdem detaillierte Angaben zu seiner Person machen. Der konkrete Umfang des Beratungsgespräches und die Detailliertheit der schriftlichen Dokumentation des Beratungsgespräches richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall, wobei Ausmaß des Beratungsgespräches und mögliche Provisionshöhe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Generell gilt: Je schwieriger und schwerwiegender der abzuschließende Versicherungsvertrag ist, umso umfangreicher muss die Beratung des Kunden sein. Der Versicherungsvermittler ist dazu verpflichtet, den Kunden umfassend nach seinen Wünschen zu befragen, ihn beraten und seine Vorschläge auch gegenüber dem Interessenten begründen. Im eigenen Interesse sollte der Versicherungsvertreter ausführliche Notizen und Nachweise über Art und Umfang der jeweiligen Beratung anfertigen, um im Streitfall seine Sorgfalt nachweisen zu können.
Der Versicherungsvertreter ist vom Versicherungsmakler abzugrenzen. Während der Versicherungsvertreter für das ihn beauftragende Versicherungsunternehmen auftritt und rechtlich auf dessen Seite steht ist der Versicherungsmakler vom Versicherungskunden beauftragt und ist rechtlich dessen Seite zuzuordnen. Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist daher entscheidend für eventuelle Haftungsfragen, wenn es darum geht, wem die Fehler oder das Wissen des Versicherungsvertreters bzw. Versicherungsmaklers zuzurechnen sind. Der Versicherungsmakler ist als Handelsmakler zu qualifizieren, wobei für ihn speziell § 99 Handelsgesetzbuch nicht gilt. Er erhält seine Provision nicht von dem auftraggebenden Versicherungskunden, sondern immer ausschließlich vom Versicherungsunternehmen.
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Das Versicherungsvertreterrecht erfasst alle Rechtsnormen, die sich auf Rechte und Pflichten von Versicherungsvertretern bei Ausübung ihrer Tätigkeit beziehen.
Der Versicherungsvertreter ist ein spezieller Handelsvertreter, der Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen (Versicherer) vermittelt und abschließt. Im Vergleich zu dem normalen Handelsvertreter gelten für den Versicherungsvertreter zahlreiche Sondervorschriften wegen der oftmals komplexen Fragestellung und der hohen Bedeutung mancher Versicherungen für den Einzelnen (z. B. Lebensversicherung, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung). Gesetzliche Grundlagen sind hauptsächlich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Gewerbeordnung (GewO). Das Versicherungsvertreterrecht wurde mit Inkrafttreten des Versicherungsvermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2008 umfassend reformiert. Hintergrund der grundlegenden Neufassung ist eine EU-Richtlinie, die eine umfassende Verbesserung des Verbraucherschutzes für Versicherungsnehmer, mehr Transparenz und die Harmonisierung des europäischen Versicherungsmarktes zum Ziel hat. Seit dem 1. Januar 2008 gelten die Inhalte der Richtlinie nun auch in Deutschland.
Bevor man als Versicherungsvermittler tätig werden kann, muss zunächst eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden. Außerdem ist eine Gewerbeerlaubnis erforderlich und es muss eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Zusätzlich sind ein guter Leumund und geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Sind alle Anforderungen erfüllt, erfolgt die Eintragung in das Versicherungsvermittlungsregister. Von der Genehmigungspflicht sind einzig Versicherungsvertreter ausgenommen, die nur nebenberuflich als solche tätig sind oder keine Lebensversicherungen und Haftpflichtversicherungen vermitteln. Gleiches gilt, wenn Verträge mit einer Jahresprämie unter 500 Euro und einer Gesamtlaufzeit von lediglich bis zu fünf Jahren vermittelt werden. Auch Einzelvertreter benötigen keine Genehmigung, wenn sie die uneingeschränkte Haftung für das Versicherungsunternehmen übernommen haben.
Vertragsgrundlage für das Tätigwerden des Versicherungsvertreters für eine Versicherungsgesellschaft ist der sogenannte Versicherungsvertretervertrag, bei dem es sich um einen Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung handelt, wobei der Versicherungsvertretervertrag auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet ist.
Bei der Vermittlung von Versicherungen ist der Versicherungsvertreter zu einer umfassenden Beratung und Dokumentation des Beratungsgespräches mit dem Kunden verpflichtet. Er muss ihm außerdem detaillierte Angaben zu seiner Person machen. Der konkrete Umfang des Beratungsgespräches und die Detailliertheit der schriftlichen Dokumentation des Beratungsgespräches richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall, wobei Ausmaß des Beratungsgespräches und mögliche Provisionshöhe in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Generell gilt: Je schwieriger und schwerwiegender der abzuschließende Versicherungsvertrag ist, umso umfangreicher muss die Beratung des Kunden sein. Der Versicherungsvermittler ist dazu verpflichtet, den Kunden umfassend nach seinen Wünschen zu befragen, ihn beraten und seine Vorschläge auch gegenüber dem Interessenten begründen. Im eigenen Interesse sollte der Versicherungsvertreter ausführliche Notizen und Nachweise über Art und Umfang der jeweiligen Beratung anfertigen, um im Streitfall seine Sorgfalt nachweisen zu können.
Der Versicherungsvertreter ist vom Versicherungsmakler abzugrenzen. Während der Versicherungsvertreter für das ihn beauftragende Versicherungsunternehmen auftritt und rechtlich auf dessen Seite steht ist der Versicherungsmakler vom Versicherungskunden beauftragt und ist rechtlich dessen Seite zuzuordnen. Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist daher entscheidend für eventuelle Haftungsfragen, wenn es darum geht, wem die Fehler oder das Wissen des Versicherungsvertreters bzw. Versicherungsmaklers zuzurechnen sind. Der Versicherungsmakler ist als Handelsmakler zu qualifizieren, wobei für ihn speziell § 99 Handelsgesetzbuch nicht gilt. Er erhält seine Provision nicht von dem auftraggebenden Versicherungskunden, sondern immer ausschließlich vom Versicherungsunternehmen.
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Courtagevereinbarung geht bei Bestandsübertragung nicht mit über
Im Rahmen von Umstrukturierungen der Versicherungsunternehmen kommt es regelmäßig vor, dass Versicherungsbestände ganz oder teilweise auf andere Versicherer übertragen werden. Mit den daran anschließenden Folgen für die ... mehr
(von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, (Kuck & Effelsberg Rechtsanwälte GbR) zum Thema Versicherungsvertreterrecht)
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Notwendige Maßnahmen des Versicherers gegenüber seinem Versicherungsvertreter zur Stornoabwehr
Bei Versicherungsverträgen, die vorzeitig beendet oder auch aufgrund beispielsweise eines Widerrufs gar nicht erst in Vollzug gesetzt werden, entfallen in der Regel auch die entsprechenden Provisionen für den Versicherungsvertreter. ... mehr
(von Rechtsanwalt Martin Niklas zum Thema Versicherungsvertreterrecht)
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Anteilige Provisionsrückforderung bei Kündigung des Handelsvertretervertrages rechtswirksam
Versicherer (VR) und Handelsvertreter (HV) gemäß § 84 HGB hatten durch standardisierte und vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart, dass die aus der Vermittlung von Lebensversicherungen mit einer Provisionshaftungsdauer von fünf ... mehr
(von Rechtsanwalt Roland Kural (Kanzlei Kural) zum Thema Versicherungsvertreterrecht)
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich jetzt erneut mit verschiedenen Vertragsstrafenklauseln in einem Handelsvertretervertrag beschäftigt. Die Grun
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich jetzt erneut mit verschiedenen Vertragsstrafenklauseln in einem Handelsvertretervertrag beschäftigt. Die Grundgedanken der Entscheidung sind je nach Art des Vertragsverhältnisses durchaus auch ... mehr
(von Rechtsanwalt Martin Niklas zum Thema Versicherungsvertreterrecht)
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Zum nachträglichen Wettbewerbsverbot des Versicherungsvertreters
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für den Versicherungsvertreter sind Standard in vielen Agenturverträgen. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit sind sie im Hinblick auf die vom Versicherer geschuldete „angemessene Entschädigung" ... mehr
(von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, (Kuck & Effelsberg Rechtsanwälte GbR) zum Thema Versicherungsvertreterrecht)
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