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Info Vertrag
Dieser Artikel behandelt den privatrechtlichen Vertrag. Daneben gibt es aber beispielsweise noch den öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie den völkerrechtlichen Vertrag.
Unter einem Vertrag versteht man die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs. Der Vertrag zählt zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften und setzt (mindestens) zwei übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Parteien voraus.
Ergänzung: Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, nennt man einseitige Willenserklärungen, z.B. Kündigung oder der Widerruf und der Rücktritt.
Dem Zivilrecht in Deutschland liegt das Prinzip der Privatautonomie zugrunde. Dies ermöglicht es dem Einzelnen seine Lebensverhältnisse innerhalb der Rechtsordnung frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Das wichtigste Instrument hierzu ist der Vertrag. Einschränkungen bestehen nur, sofern ein gesetzliches Verbot existiert (z.B. Sittenwidrigkeit, § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Daher werden Verträge in den verschiedensten Situationen geschlossen. Neben dem klassischen Kaufvertrag sind viele andere Verträge aus dem Leben nicht mehr wegzudenken. So regelt zum Beispiel der Mietvertrag die Rechte und Pflichten der Mietparteien, der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis, der Erbvertag die Erbfolge und der Ehevertag die Scheidungsfolgen.
Ein Vertrag kommt durch Abgabe zweier aufeinander im Bezug stehender, inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Die in der Regel zeitlich vorangehende Willenserklärung wird als Angebot (§ 145 BGB), die hierauf folgende als dessen Annahme (§ 146 BGB) bezeichnet. Sowohl Angebot und Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, d.h. sie müssen der anderen Partei zugehen, um wirksam zu sein. Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist derjenige des Wirksamwerdens der Annahmeerklärung, also der Zeitpunkt ihres Zugangs. Wird das Angebot verspätet oder in einer abgeänderten Form nur angenommen, so ist dieses als erneutes Angebot zusehen, das wiederum einer Annahme bedarf.
Ein Vertrag kann unterschiedlich wirken. Zum einen kann der Vertrag Verpflichtungen begründen. Damit erhält die eine Vertragspartei gegenüber der anderen einen entsprechenden Anspruch aus dem Vertrag. Der Anspruchsinhaber kann diesen gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen und ihn bei Nichterfüllung gerichtlich einklagen und durchsetzen.
Zum anderen kann ein Vertrag aber auch unmittelbare Rechtsänderungen bewirken, so dass die Rechtsfolge bereits unmittelbar mit Abschluss des Vertrags eintritt, so beispielsweise die Abtretung. Infolge eines Abtretungsvertrags wird der Vertragspartner unmittelbar nach Vertragsschluss Inhaber der abgetretenen Forderung.
Grundsätzlich wirken Verträge nur inter partes, d.h. zwischen den am Vertragsschluss unmittelbar beteiligten Vertragsparteien. Diese Beschränkung wird jedoch durch Ausnahmen durchbrochen. So können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Schuldner (Versprechender) die Leistung an einen vom Gläubiger (Versprechungsempfänger) verschiedenen Dritten zu erbringen hat (Vertrag zugunsten Dritter). Erhält der Dritte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden, so spricht man vom „echten Vertrag zugunsten Dritte"; ist der Schuldner lediglich dazu berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den Dritten zu leisten, so spricht man vom „unechten Vertrag zugunsten Dritter". Wird der Dritte lediglich im Rahmen gewisser Schutzpflichten in den Vertrag mit einbezogen, so dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann, handelt es sich um einen „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter". Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sog. Verträge zu Lasten Dritter, sind grundsätzlich unzulässig.
Ferner gilt im Vertragsrecht der Grundsatz "pacta sunt servanda", das soviel heißt, wie „Verträge sind einzuhalten". Dies hat zur Folge, dass sich die Parteien nicht nach jeweiligem Belieben einseitig durch eine entsprechende Erklärung von dem geschlossenen Vertrag wieder lösen können. Wie beim Abschluss des Vertrags selbst bedarf es zu dessen Auflösung ebenfalls zweier, diesbezüglich übereinstimmender Willenserklärungen der entsprechenden Vertragsparteien.
Es ist auch wichtig, den Einzelnen an übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen zu hindern. Diesem Anliegen tragen zum einen die in bestimmten Fällen gesetzlich normierten Formvorschriften Rechnung, zum anderen aber auch das den Grundsatz „pacta sund servanda" einschränkende, in bestimmten Fällen bestehende Recht eines Vertragspartners, insbesondere eines Verbrauchers, sich beispielsweise durch Widerruf vom Vertrag zu lösen. Grundlage für letzteres ist die oftmals besondere Situation, in der ein Vertrag geschlossen wird (Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag).
Weitere Fälle, in denen es das Gesetz gestattet, sich einseitig vom Vertrag zu lösen, können sein:
- Rücktritt bei Leistungsstörungen
- Vertragsanpassung bzw. Rücktritt bei Störung der Geschäftsgrundlage
- Anfechtung des Vertrags wegen Irrtum, Drohung oder arglistiger Täuschung
- Kündigung von Dauerschuldverhältnisse
- Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen, Teilzahlungsgeschäften, Ratenlieferungsverträgen
- Widerruf von Versicherungsverträgen
Der Gesetzgeber ist aufgrund der Tatsache, dass das GG sowie das EU-Recht ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes verfolgen, dazu verpflichtet für Verbraucherverträge, d.h. für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, besondere Schutzvorschriften zu Gunsten des typischerweise unterlegenen Verbrauchers zu schaffen. Aus diesem Grund gibt es in Hinblick auf Verbraucherverträge eine ganze Vielzahl von besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Ein Vertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne Einhaltung einer besonderen Form - und damit auch mündlich oder konkludent. Es gibt jedoch Ausnahmen, nach denen ein Vertrag nur dann auch wirksam ist, wenn er unter Einhaltung einer besonderen Form geschlossen wurde, z.B. notarielle Beurkundung beim Grundstückskaufvertrag gem. § 311 b Bürgerliches Gesetzbuch. Formvorschriften dienen hierbei insbesondere der Warnfunktion und Schutzfunktion.
Werden die Vertragsvereinbarungen von einer Vertragspartei in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der anderen Partei bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), an deren Wirksamkeit und Geltung wiederum besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.
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