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Info Verwaltungsakt

Als Verwaltungsakt bezeichnet man jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts trifft und die außerdem unmittelbare Rechtswirkungen nach außen, also gegen einen oder mehrere Bürger hat. Es gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und weitere Nebengesetze mit speziellen Regelungen (beispielsweise das BauGB oder die Bauordnung). 

Die Behörde trifft also eine einseitige Anordnung, die unmittelbare Rechtsfolgen für die Belange des Bürgers im Einzelfall hat. Sie wird einseitig vom Exekutivorgan getroffen (Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag) und richtet sich konkret an einen individuellen Adressatenkreis (Unterschied zur generell abstrakten Rechtsverordnung). Der Verwaltungsakt weißt Außenwirkung auf und betrifft unmittelbar den Rechtskreis eines Bürgers (Gegenteil: interne Verwaltungsmaßnahme).

Beispiele für Verwaltungsakte: Versagung der Baugenehmigung, Ablehnung der Gewerbeerlaubnis, polizeiliche Anordnung (Platzverweis etc.), Verfügung des Ordnungsamtes etc.

Der Verwaltungsakt muss demjenigen bekannt gegeben werden, für den er bestimmt ist und der von ihm betroffen ist, § 41 VwVfG. Hinweis: Ob und wann der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, spielt beispielsweise im Widerspruchsverfahren eine Rolle, insbesondere in Hinblick auf die Widerspruchsfrist. Grundsätzlich wird der Verwaltungsakt individuell bekannt gegeben, also etwa durch formlosen Brief der Behörde oder durch förmliche Zustellung  - per Post oder Behörde. Nur in Ausnahmefällen reicht eine öffentliche Bekanntgabe aus (Aufstellen eines Verkehrsschildes) 

Rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er sowohl formell als auch materiell den gesetzlichen Anforderungen genügt. Er muss also von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren und in der gesetzlich erforderlichen Form (schriftlich etc.) erlassen worden sein. Materiell ist er rechtens, wenn die Behörde die Verwaltungsaktbefugnis hatte, der Tatbestand der gesetzlichen Grundlage gegeben ist und die Behörde im Rahmen ihres Ermessens gehandelt hat. Achtung: Die behördliche Ermessensentscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Wurde der Verwaltungsakt fehlerhaft erlassen, so wird in Hinblick auf die Schwere des Fehlers differenziert. Nur wenn es sich um einen besonders eklatanten, schwerwiegenden Fehler i.S.v. § 44 VwVfG handelt ist der Verwaltungsakt nichtig und unwirksam, zum Beispiel wenn er die ihn erlassende Behörde nicht erkennen lässt, die gesetzliche urkundliche Form nicht eingehalten wurde, die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder wenn er gegen die guten Sitten verstößt. In allen anderen Fällen ist der fehlerbehaftete Verwaltungsakt rechtswidrig. Merke: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt zunächst wirksam und kann durch die Behörde geheilt, umgedeutet oder aufgehoben werden. Darüber hinaus kann ein Verwaltungsakt auch nur in einem bestimmten Teilbereich unwirksam sein, man spricht dann von Teilrechtswidrigkeit. Hier muss dann nicht der gesamte Verwaltungsakt, sondern nur der rechtswidrige Teil aufgehoben werden. 

Die Behörde ist auch dazu berechtigt, den Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Nebenbestimmungen zu erlassen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder erforderlich ist, zum Beispiel mit einer Befristung, unter Auflagen oder mit einer Bedingung. 


 
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Thema Verwaltungsakt

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