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Info Verwaltungsrecht
Die Exekutive handelt als "dritte Staatsgewalt" durch ihre staatlichen Organe, also Behörden. Man unterscheidet zwischen dem Träger der Behörde (zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Bayern etc.) und dem Organ als juristische Person, das im Verhältnis zum Bürger durch seine Amtsträger handelt, kurz: die Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Hat das Verwaltungshandeln Auswirkungen für den Bürger, so spricht man von Außenwirkung. Eine reine Innenwirkung liegt dagegen vor, wenn es nur gegenüber einer anderen staatlichen Stelle wirkt.
Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen Verwaltungsrecht, zu dem sich Vorschriften hauptsächlich im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) finden. Die allgemeinen für das Verwaltungsverfahren geltenden Regeln werden mit konkreten Vorschriften aus dem jeweiligen Rechtsgebiet ergänzt. Beispiel: Geh es um einen sozialrechtlichen Leistungsanspruch, so gelten zusätzlich die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB).
Das besondere Verwaltungsrecht bezieht sich dagegen auf bestimmte rechtliche Konstellationen, zum Beispiel das Polizei- und Ordnungsrecht, das Kommunalrecht und das Bauordnungsrecht. Auch das Umweltrecht, das Beamtenrecht und das Hochschul- und Prüfungsrecht zählen zum Besonderen Verwaltungsrecht. Als Verwaltungsorganisationsrecht werden zudem alle Regeln bezeichnet, die sich auf die behördliche Organisation beziehen.
Darüber hinaus gelten verschiedene Gesetzesgrundlagen, je nachdem welches Exekutivorgan handelt, also beispielsweise bei Bundesbehörden das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, bei Behörden auf Länderebene die jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer. Beispiel: Bei polizeilichem Handeln müssen die Polizeigesetze des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden, etwa das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) und das Polizeiorganisationsgesetz (POG).
Die Behörde kann gegenüber dem Bürger auf verschiedene Weise agieren. Die häufigste Form behördlichen Handelns ist der so genannte Verwaltungsakt, der zudem mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen) ergänzt werden kann. Darüber hinaus kann sie auch Rechtsverordnungen erlassen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine weitere Möglichkeit, mit der sich Behörden gegenseitig oder Behörde und Bürger einvernehmlich gegenseitig verpflichten können.
Weil die Verwaltungsorgane bei ihren Handlungen an Recht und Gesetz gebunden sind, kann der Bürger gegen behördliches Agieren vorgehen, wenn er beispielsweise von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt betroffen ist. Bereits im behördlichen Verfahren stehen dem Bürger besondere Rechte gegenüber der Verwaltung zu, wie beispielsweise besondere Anhörungsrechte, etwa Öffentlichen Baurecht. Darüber hinaus können sie beispielsweise gegen einen behördlichen Verwaltungsakt Widerspruch bei der Behörde einlegen, den diese erlassen hat. Ist er erfolglos, so können Rechtstreitigkeiten gerichtlich bei den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, also gemäß dem Instanzenzug beim: Verwaltungsgericht (VG), beim Oberverwaltungsgericht (OVG) als Berufungsgericht für Urteile des Verwaltungsgerichts und als Beschwerdegericht für andere Entscheidungen (z.B. einstweilige Anordnung, Beschlüsse) des Verwaltungsgerichts. In einigen Bundesländern werden diese Aufgaben nicht vom OVG wahrgenommen, sondern vom Verwaltungsgerichtshof, in Bayern vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in Hessen vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof und in Baden-Württemberg vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Regeln für den verwaltungsgerichtlichen Prozess finden sich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und weiteren Nebengesetzen.
Das Verwaltungsprozessrecht stellt dem Bürger verschiedene Klagearten zur Verfügung, je nachdem was er vor dem Verwaltungsgericht geltend machen will: Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Leistungsklage, allgemeine Feststellungsklage, Widerspruchsverfahren oder beispielsweise wenn die Behörde verspätet handelt, die so genannte Untätigkeitsklage. Für dringende, eilige Fälle kann vorläufiger Rechtsschutz (einstweilige Anordnung) erwirkt werden.
Liegt ein rechtswidriges Handeln von Seiten einer Behörde vor, so steht dem Bürger Entschädigung zu, etwa in Form eines Erstattungsanspruchs, Amtshaftungsanspruch, wegen Amtspflichtverletzung etc.
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