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Info Verweigerung
Verweigerung
Die Verweigerung, oft auch als Wehrdienst- oder Kriegsdienstverweigerung bezeichnet, ist die Entscheidung eines wehrpflichtigen Mannes, nicht am Wehr- bzw. Kriegsdienst in Deutschland teilzunehmen, also den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland erhielt die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Jahre 1949 erstmals den Rang eines Grundrechts, das sich aus Art. 4 GG der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergibt. Art. 4 III GG lautet: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Dieses Bundesgesetz ist das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG). Dort heißt es in § 1 KDVG: "Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten."
Für eine Verweigerung muss beim zuständigen Kreiswehrersatzamt ein sogenannter Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt werden, der bestimmten Formalien genügen muss.
Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen und es sollten darin alle Motive, die zur Verweigerung führen, glaubhaft dargelegt werden. Denn es ist dabei zu beachten, dass zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließlich Gewissensgründe nach Art. 4 III GG anerkannt werden.
Der Verweigerer bleibt zwar verpflichtet, zur Musterung zu erscheinen, darf aber nicht zum Wehrdienst einberufen werden, bevor über den Antrag entschieden worden ist.
Über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst in Köln. Nur bei begründeten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung und bei Anträgen von bereits einberufenen Wehrpflichtigen und Berufssoldaten entscheidet ein Ausschuss beim Kreiswehrersatzamt.
Gegen die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch das Bundesamt für Zivildienst kann nach erfolgtem und abgelehnten Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, gegen die Ablehnung durch den Prüfungsausschuss kann ebenfalls Widerspruch eingelegt werden. Beide Maßnahmen haben aufschiebende Wirkung für die Einberufung.
Erfolgt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer muss anstelle des Wehrdienstes ein Wehrersatzdienst geleistet werden, beispielsweise als Zivildienst oder als Anderen Dienst im Ausland.
Sowohl der Wehrdienst als auch der Zivildienst dauern zur Zeit neun Monate, aber die neuen Regierungsparteien CDU/CSU/FDP haben im Koalitionsvertrag festgelegt, dass die Wehrdienstdauer bis zum 1. Januar 2011 auf sechs Monate reduziert werden soll. Nach § 24 II Zivildienstgesetz (ZDG) entspricht die Dauer des Zivildienstes der Dauer des Grundwehrdienstes. Damit gilt die Dienstdauer automatisch auch für den Zivildienst, zumal das Grundgesetz in Art. 12a II GG festlegt: „Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen."
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