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Info Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine andere Person für den Notfall zu beauftragen und zu bevollmächtigen, die eigenen (rechtsgeschäftlichen) Interessen ganz oder teilweise wahrzunehmen, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist (Verlust der Geschäftsfähigkeit). Ob die Vollmacht alle Angelegenheiten des Vollmachtgebers umfasst oder auf einen Teil beschränkt ist, bleibt dem Vollmachtgeber überlassen. Eine Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten, wie etwa der Eheschließung, Testamentserrichtung, ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers kann durch eine Vorsorgevollmacht oftmals vermieden werden.

Die Vollmacht wird auf Grundlage der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Stellvertretung (§§ 164 ff BGB) erteilt und stellt im Übrigen einen Auftrag gemäß §§ 662 ff BGB dar. Eine bestimmte Form (Schriftform, notarielle Beurkundung etc.) ist für die Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht erforderlich. Die notarielle Form ist aber beispielsweise für die Vorsorgevollmacht nötig, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte tätigen können soll. Grundsätzlich führt eine (freiwillige) notarielle Beurkundung der Vollmacht aber zu einer erhöhten Rechtssicherheit im Streitfall. Die Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, weshalb klar geregelt werden sollte, ab welchem Zeitpunkt der Bevollmächtigte sie einsetzen darf. Der Bevollmächtigte wird nicht gerichtlich überwacht, nur in bestimmten Einzelfällen bestellt das Betreuungsgericht gem. § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer. Der Widerruf der Vorsorgevollmacht ist jederzeit und formlos möglich. Stirbt der Bevollmächtigte, ist die Vollmacht ebenfalls beendet.

Nicht zu verwechseln ist die Vorsorgevollmacht mit der Patientenverfügung, die keine Handlungsvollmacht ist, sondern eine schriftliche Verfügung für den Fall, dass eine Person ihren eigenen Willen nicht mehr (wirksam) äußern kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen, meist im Zusammenhang mit der Ablehnung lebenserhaltender bzw. lebensverlängernder Maßnahmen.

Die Betreuungsvollmacht ist im Gegensatz zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht die Festlegung durch den Vollmachtgeber, wer im Falle der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Betreuers als Betreuer bestellt werden soll.

Seit 2004 existiert das Zentrale Vorsorgeregister, das von der Bundesnotarkammer geführt wird.

(LOE)


 
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