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Info Wehrdienstverweigerer
Wehrdienstverweigerer
Unter einem Wehrdienstverweigerer bzw. Kriegsdienstverweigerer versteht man eine Person, die nicht am Kriegsdienst des eigenen Staates teilnehmen möchte.
Geschichte
In der Vergangenheit konnten Männer gegen ihren Willen zur Ableistung von Militärdiensten und daraus folgend auch der Teilnahme am Krieg gezwungen werden. Die Verweigerung des Kriegsdienstes war lange Zeit nur durch Desertion („Fahnenflucht") möglich. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung wurde erstmals nach dem Ersten Weltkrieg 1918 in einigen Staaten eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 wurde diese Möglichkeit für Wehrpflichtige in immer mehr Staaten als allgemeines Menschenrecht anerkannt. Dieses Recht ist in vielen demokratischen Rechtsstaaten gesetzlich geschützt und einklagbar. Aus Art. 4 Grundgesetz (GG), der Glaubens- und Gewissensfreiheit, ergibt sich für deutsche Staatsbürger das Recht, den Kriegsdienst aus Glaubens- und/oder Gewissensgründen zu verweigern. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen (UN) erkannte 1987 das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes als internationales Menschenrecht an, dessen Anwendung und Beachtung aber in vielen Mitgliedsstaaten der UN nicht gewährleistet ist.
Es gibt auch heute noch Staaten, die kein Kriegsdienstverweigerungsrecht kennen. Dazu gehören beispielsweise:
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Singapur
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Türkei
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Israel
Daneben existieren auch Staaten mit einem eingeschränkten Kriegsdienstverweigerungsrecht. Hierzu zählen u.a.:
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Bulgarien
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Frankreich
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Italien
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Österreich
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Portugal
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Russland
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Schweiz
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Spanien
In der DDR gab es kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Es gab dort nur die Möglichkeit, als waffenloser Bausoldat den Dienst in der Nationalen Volksarmee abzuleisten.
Wehrdienstverweigerung
Gegen sein Gewissen darf nach Art. 4 III GG in Deutschland niemand zum Wehrdienst bzw. Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung wird im Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) geregelt.
In dem Antrag auf Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung müssen persönliche Gewissensgründe aufgeführt werden, welche der Teilnahme am Wehrdienst entgegenstehen. Zuständig für die Überprüfung des Antrages ist entweder das Bundesamt für den Zivildienst oder das zuständige Kreiswehrersatzamt. Antragsteller, deren Antrag anerkannt wurde, werden als anerkannte Kriegsdienst- bzw. Wehrdienstverweigerer bezeichnet und können zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind im Zivildienstgesetz (ZDG) zu finden. Daneben gibt es auch noch Gruppen von Personen, welche als Voll- bzw. Totalverweigerer oder als Doppelverweigerer bezeichnet werden. Die Gruppe der Voll- bzw. Totalverweigerer zeichnet sich dadurch aus, dass sie jeglichen Wehr- und Ersatzdienst verweigert. Die Doppelverweigerer hingegen sind solche Personen, die als anerkannte Kriegsdienstverweigerer auch den Ersatzdienst aus Gewissensgründen ablehnen.
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