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Info Wehrpflicht
Wehrpflicht
Die Wehrpflicht steht für die Bereitschaft der Bürger, persönlich Mitverantwortung für den Schutz ihres Gemeinwesens zu übernehmen und daher für einen gewissen Zeitraum in der Armee eines Landes zu dienen. Gemäß Artikel 12 a I GG können Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivildienstschutzverband verpflichtet werden. Die gesetzliche Grundlagen für die Wehrpflicht sind das Wehrpflichtgesetz (WPflG) und das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG). Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes beträgt seit Januar 2002 neun Monate.
Wehrpflichtig sind nach § 1 WPflG alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
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ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
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ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und
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entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
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einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
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Von der Wehrpflicht ausgenommen sind nur wenige Gruppen, die dann auch zu keinem Ersatzdienst verpflichtet sind. Dazu gehören beispielsweise:
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diejenigen, die nach dem Ergebnis der Musterung nicht wehrdienstfähig und damit auch nicht zivildienstfähig sind
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Polizeivollzugsbeamte, denn ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei der Länder nach § 42 WPflG oder die Polizei des Bundes nach § 42a WPflG als abgegolten, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei nicht vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wird
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der dritte und jeder weitere Sohn einer Familie, sofern die beiden älteren Brüder ihren Wehrdienst bzw. einen Ersatzdienst abgeleistet haben
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verheiratete Männer (nur auf Antrag)
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Männer, die für ein Kind sorgen müssen (nur auf Antrag)
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Männer, die eine Berufsausbildung durchlaufen (bei Hochschulstudien erst ab Beginn des 3. Semesters)
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Männer, die schon in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst geleistet haben
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Männer, die mindestens einen Vorfahren (bis zu drei Generationen zurück) haben, der in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurde
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Wehrpflichtige, die zwei Jahre im Entwicklungsdienst tätig waren
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Männer, die Theologie studieren mit dem Ziel katholischer Priester oder evangelischer Pastor zu werden
Der Grundwehrdienst im Rahmen der Wehrpflicht kann entweder zusammenhängend oder mit Unterbrechungen geleistet werden, wenn diese möglich ist. Zunächst werden in beiden Fällen in einem sechsmonatigen Abschnitt militärisches Grundwissen und soldatische Grundfertigkeiten vermittelt. Die verbleibenden drei Monate sind innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. Bei entsprechender Qualifikation können Wehrpflichtige ihren Grundwehrdienst freiwillig bis zu einer Gesamtzeit von 23 Monaten verlängern. In diesem Fall erhalten die freiwillig zusätzlich Wehrdienstleistenden (FWDL) ab dem zehnten Dienstmonat einen Zuschlag zum monatlichen Wehrsold. Allerdings ist eine freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes ist nur dann möglich, wenn sich der Wehrpflichtige bereit erklärt, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilzunehmen. Ein Auslandeinsatz kommt für Männer die ihren Grundwehrdienst ableisten grundsätzlich nicht in Betracht.
Nach Ende seiner Dienstzeit wird der Wehrpflichtige Reservist. Die Reservisten bilden zusammen mit den aktiven Soldaten den Kern der Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit der Bundeswehr. Nur die Wehrpflicht gewährleistet den Aufbau der Landesverteidigung gegen einen Angriff mit konventionellen Streitkräften innerhalb eines überschaubaren längeren Zeitraums.
Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr, bei Offizieren und Unteroffizieren das 60. Lebensjahr, vollendet. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
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