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Info Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag, in dem sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung eines „Werkes“ verpflichtet und als Gegenleistung vom Besteller (Auftraggeber) dafür eine Vergütung erhält. Für die rechtliche Qualifizierung als Werkvertrag kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung an, sondern es sind die tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsabwicklung entscheidend. Der Werkvertrag wird in den §§ 631 ff. BGB geregelt und insbesondere im Baurecht und Architektenrecht durch besondere Vorschriften ergänzt.
 
In Abgrenzung zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag nicht nur seine Tätigkeit als solches, sondern auch einen hiermit herbeizuführenden konkreten Erfolg. Für diesen Arbeitserfolg trägt der Auftragnehmer das Risiko. Die rechtliche Unterscheidung ist z.B. für die Beurteilung bedeutsam, ob eine selbständige Beschäftigung (Werkvertrag) oder ein Arbeitsverhältnis (Dienstvertrag) vorliegt. Der Kaufvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass hier nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung einer Sache Vertragsgegenstand ist. Die Unterscheidung von Kauf- und Werkvertrag ist in Hinblick auf die sich aus dem jeweiligen Vertragstyp ergebenden Ansprüchen aus Gewährleistung von Bedeutung.
 
Der Anwendungsbereich von Werkverträgen ist vielfältig. Handwerkerleistungen, z.B. Installation, Streichen oder Tapezieren, fallen ebenso unter das Werkvertragsrecht wie Reparaturarbeiten, Bauarbeiten und die Erstellung von Plänen oder Gutachten. Achtung, generell gilt: Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt dem Kaufrecht (früher: Werklieferungsvertrag). Das Werkvertragsrecht ist hingegen auf die Herstellung unbeweglicher Sachen, auf Reparaturverträge, Instandsetzungsverträge und die Herstellung nicht körperlicher Werte, wie z.B. Baupläne, Software oder Gutachten anwendbar.
 
Der Unternehmer ist zur Herstellung eines mangelfreien Werkes verpflichtet. Mangelfreiheit liegt vor, wenn der Unternehmer das Werk so hergestellt hat, wie es im Werkvertrag vereinbart ist. Liegt ein mangelfreies Werk vor, ist der Besteller zur sogenannten Abnahme verpflichtet. Mit der Abnahme erklärt der Besteller, dass das Werk den vertraglichen Anforderungen entspricht. Erst mit Erteilung der Abnahme wird die Vergütung des Unternehmers fällig, er tritt also mit seiner Arbeitsleistung immer in Vorleistung. Im Bau- und Architektenrecht können neben den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Anderweitige Vereinbarungen sind im Rahmen der Vertragsautonomie möglich.
 
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