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Info Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht ermöglicht es einem Vertragspartner sich von einem bereits abgeschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Das Widerrufsrecht stellt damit eine Ausnahme von dem in der deutschen Rechtsordnung geltenden Grundsatz „pacta sunt servanda" dar - was soviel heißt wie „Verträge sind einzuhalten".
Allerdings besteht nur in dem vom Gesetz explizit vorgesehenen Fällen ein Widerrufsrecht.
Insbesondere aus Gründen des Verbraucherschutzes gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verbraucher (nicht dem Unternehmer) bei folgenden Vertragsarten ein Widerrufsrecht:
- Haustürgeschäft nach § 312 BGB
- Fernabsatzgeschäft nach §§ 312b, 312d BGB
- Ratenlieferungsvertrag nach § 505 BGB
- Verbraucherdarlehen nach §§ 491, 495 BGB
- Teilzeit-Wohnrechteverträge nach §§ 481,485 BGB
- Fernunterrichtsverträge nach § 4 Fern-USG (Fernunterrichtsschutzgesetz)
In allen genannten Fällen besteht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
Entsprechende durch Sonderregelungen modifizierte Widerrufsrechte bestehen bei:
- Versicherungsverträgen nach § 8 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
- Investmentverträgen nach § 126 InvG (Investmentgesetz)
Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Parteien auch für nicht unter § 355 Bürgerliches Gesetzbuch fallende Verträge ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift vereinbaren.
In diesem Artikel soll lediglich das nach § 355 BGB dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht näher behandelt werden.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB halbzwingend, d.h. dass sie in Verträgen grundsätzlich nur zu Gunsten des Verbrauchers abgeändert werden dürfen, jedoch nicht zu seinen Lasten.
Der Verbraucher hat die Möglichkeit sein Widerrufsrecht auf zwei verschiedene Arten ausüben. Zum einen kann er den Widerruf in Textform erklären, d.h. schriftlich, per Fax oder per email. Zum anderen kann er seinen Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erklären. Der Widerruf bedarf keiner Begründung, auch das Wort „Widerruf" muss in der entsprechenden Erklärung nicht enthalten sein. Vielmehr genügt, eine Äußerung, aus der sich ergibt , dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will.
Um sein Widerrufsrecht wirksam auszuüben, bedarf es der Einhaltung hierfür gesetzlich festgeschriebenen Widerrufsfrist. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen. Zur Fristwahrung ist auf den Zeitpunkt der Absendung des Widerrufs oder der Ware abzustellen. Es genügt die Absendung vor Fristablauf. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer den Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht übermittelt hat, die gesetzlichen Anforderungen entspricht und keine unzulässigen Zusätze enthält. Ferner muss der Verbraucher bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein. Erfolgt eine entsprechende Belehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widrrufsfrist auf 1 Monat, vgl. § 355 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Sofern der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, erlischt das Widerrufsrecht nicht.
Die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs ergeben sich aus § 357 BGB. Übt der Verbraucher demnach seinen Widerruf wirksam aus, wandelt dies den Vertrag ex nunc (von jetzt an) in ein Abwicklungsverhältnis um, mit der Folge, dass nun die Vorschriften über das gesetzliche Rücktrittsrecht anzuwenden sind: Der Verbraucher muss daher die erhaltene Ware an den Unternehmer zurücksenden, sofern sich diese für den Paketversand eignen. Andernfalls muss der Unternehmer, wenn er seinen Rückgabeanspruch durchsetzen will, die Ware abholen.
Wichtig ist, dass der Unternehmer für die Rücksendung die Kosten wie auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung durch oder beim Transport trägt. Eine Ausnhame hiervon besteht, sofern ein Widerrufsrceht nach § 312 d I 1 BGB besteht und wenn
- der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder
- bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat.
Die beiden Ausnahmen gelten wiederum nicht, wenn der Unternehmer eine Ware geliefert hat, die der bestellten nicht entspricht.
In den Fällen, in denen das Gesetz es ausdrücklich zulässt, kann der Unternehmer das Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzen, vgl. § 356 Bürgerliches Gesetzbuch.
Das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht unterscheiden sich folgendermaßen:
- Das Rückgaberecht kann der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware ausüben. Sofern der Verbraucher hierbei nur sein Rücknahmeverlangen äußert, bleibt der Vertrag wirksam bestehen.
- Die Kosten und die Gefahr für die Rücksendung trägt der Unternehmer jedenfalls.
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