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Info Zivilprozeßrecht

Unter dem Begriff Zivilprozessrecht werden alle Vorschriften zusammengefasst, die sich auf den gerichtlichen Prozess und das Verfahren im Zivilrecht ergeben. Neben dem eigentlichen Verfahren vor den Zivilgerichten, zählen hierzu auch das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung.
Zentrales Gesetz für das Zivilprozessrecht ist die Zivilprozessordung (ZPO), die mit zahlreichen Regelungen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergänzt wird. Für Gerichtsverfahren im Arbeitsrecht gilt das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
 
Der Zivilprozess dient der Feststellung eines Rechts (zum Beispiel Recht auf Zahlung, Recht auf Herausgabe einer Sache, Recht auf Unterlassung) und die Zwangsvollstreckung der Durchsetzung des Rechts (zum Beispiel durch Zwangsversteigerung, Pfändung und Verwertung durch den Gerichtsvollzieher, Zwangsgeld). Die Möglichkeit, ein gerichtliches Zivilverfahren durchzuführen, basiert auf dem Anspruch jedermanns auf rechtliches Gehör und auf richterliche Entscheidung, verankert in Artikel 103 und 101 Grundgesetz (GG). Die im Zivilrecht geltende Parteimaxime, wonach die Parteien selbst den Prozess bestimmen, führt dazu, dass eine eingereichte Klage vom Gericht auch verhandelt und entschieden werden muss. Wird kein Rechtsschutz gewährt, z.B. das Verfahren gar nicht eröffnet, so kann die Verletzung der genannten Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
 
Das Zivilprozessrecht ist geprägt durch den sogenannten Dispositionsgrundsatz, wonach die Parteien selbst bestimmen, ob und wann das Verfahren beginnt, wann es geändert oder beendet wird oder ob der Verfahrensgegenstand geändert wird. Diese Herrschaft der Parteien über den Verfahrensgegenstand setzt die zivilrechtliche Privatautonomie auch im Prozessrecht fort. Aus diesem Dispositionsgrundsatz folgt beispielsweise, dass der Einzelne selbst bestimmt, ob er eine Klage beim Zivilgericht erhebt. Das Gericht ist dann an den gestellten Antrag der Parteien gebunden, dies gilt auch für den Prozess selbst und für Rechtsmittelverfahren. Beispiel: Fordert der Kläger nur 500 € Zahlung, obwohl ihm nachweislich 1000 € zustehen, darf ihm das Gericht nur 500 € zusprechen, denn er hat ausdrücklich nicht mehr gefordert. Nur für spezielle Rechtsstreitigkeiten können die Parteiinteressen des einzelnen dem öffentlichen Interesse untergeordnet sein. Dann darf das Gericht auch über die Anträge der Parteien hinaus Anordnungen und Entscheidungen treffen, wie etwa im Familienrecht beim Eherecht oder Kindschaftsrecht. Weil der Verlauf des Prozesses in der Hand der Parteien liegt, obliegt es ihnen (im Gegensatz zum Strafprozess oder im Verwaltungsprozess, wo das Gericht von Amts wegen alle Beweise zur Sachverhaltsaufklärung ermitteln muss) im Zivilprozessrecht selbst, was sie im Prozess verhandeln und welche Beweise sie beibringen (Verhandlungsgrundsatz).
 
Je nachdem, was im Zivilprozess durchgesetzt werden soll, stehen den Parteien verschiedenen Klagearten zur Geltendmachung ihres Rechts zur Verfügung. Die drei Grundklagearten des Zivilprozessrechts nämlich Leistungsklage, Feststellungsklage und Gestaltungsklage, stehen den Parteien für eine zügige und schnelle gerichtliche Entscheidung zur Verfügung. Für besondere Fälle gibt es beschleunigte und vereinfachte Verfahren zur Geltendmachung eines Rechts , beispielsweise die einstweilige Verfügung, das Mahnverfahren und Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess.
 
Das Zwangsvollstreckungsrecht dient dazu, die vom Gericht erlassenen Urteile und Verfügungen auch gegen den Willen der unterlegenen Partei durchzusetzen, denn nicht jeder Schuldner kommt seiner Verpflichtung aus einem Urteil freiwillig nach Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Zwangsvollstreckung zulässig ist: Titel, Klausel, Zustellung. D.h. erste Voraussetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, also zum Beispiel ein Gerichtsurteil, eine gerichtliche Anordnung oder Verfügung, beurkundete rechtsgeschäftliche Handlungen, öffentliche Urkunden oder auch ein Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren. Weiter muss der Vollstreckungstitel in vollstreckbare Ausfertigung vorliegen, d.h. durch die sogenannte "Vollstreckungsklausel" (Wortlaut: "Vorstehende Ausfertigung wird dem xxx zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertielt.") muss die amtliche Bestätigung vorliegen, dass der Titel vollstreckbar ist. Zuletzt muss der Vollstreckungstitel dem Schuldner vor bzw. während der Zwangsvollstreckung von Amts wegen oder durch den Gläubiger zugestellt werden. Zuständig für die Zwangsvollstreckung sind das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher. Vorschriften für das Zwangsvollstreckungsrecht finden sich in der Zivilprozessordnung und im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), das für die Vollstreckung in Immobilien die Zwangsversteigerung von Grundstücken regelt.
 
Die für Zivilprozesse zuständigen Gerichte gehören zur sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Instanzenzug beginnt beim Amtsgericht (AG) und wird gefolgt vom Landgericht (LAG), Oberlandesgericht (OLG) und schließlich dem Bundesgerichtshof (BGH).
Bei Streitwerten oberhalb von 5.000 EUR ist in erster Instanz aber bereits das Landgericht zuständig.
Für spezielle zivilrechtliche Bereiche sind eigene Gerichte vorgesehen. Dies können spezielle Abteilungen bei den Zivilgerichte sein (z.B. Familiengerichte) oder aber auch eine eigenständige Gerichtsbarkeit , zum Beispiel die Arbeitsgerichtsbarkeit (Instanzenzug: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht).
 
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