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Die wichtigsten Fakten zum Vereinsrecht

  • 5 Minuten Lesezeit

Das Vereinsrecht regelt grundsätzlich die Gründung und die Organisation von Vereinen. Welche verschiedenen Vereinsformen existieren, wie ein Verein überhaupt gegründet wird, was unter einem Vereinsregister zu verstehen ist und wie ein Verein aufgelöst wird, erfahren Sie hier.

Die wichtigsten Fakten

  • Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet die Vereinsfreiheit in Deutschland. Das heißt, jeder deutsche Bürger hat das Recht, einen Verein oder eine Gesellschaft zu gründen.
  • Aus gesetzlicher Sicht wird zwischen einem wirtschaftlichen und einem nichtwirtschaftlichen Verein unterschieden. Ersteren kann jedermann gründen.
  • Für die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins werden mindestens sieben Mitglieder benötigt.
  • Im Vereinsregister werden Neueintragungen, Änderungen sowie Löschungen von Vereinen verzeichnet.
  • Ein Verein wird entweder durch das Eröffnen eines Insolvenzverfahrens oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

So gehen Sie bei der Vereinsgründung vor

  1. Berufen Sie eine Gründungsversammlung ein.
  2. Erstellen Sie eine Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden sollte.
  3. Bestimmen Sie einen Vorstand.
  4. Verfassen Sie ein Gründungsprotokoll, das Sie dem zuständigen Amtsgericht vorlegen müssen.
  5. Melden Sie den Verein auf schriftlichem Weg mit einer Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht an.
  6. Stellen Sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag hinsichtlich der Freistellung von Umsatz- und Gewerbesteuer.

Grundlegendes zum Vereinsrecht

Das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen, ist in Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geregelt. Artikel 9 GG gewährleistet somit die Vereinsfreiheit in Deutschland. Das Vereinsrecht ist in §§ 21–79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.

Gemäß des BGB ist ein Verein ein Zusammenschluss von Personen, der auf Dauer angelegt ist und zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks dient. Vereine, die beispielweise einen kriminellen Zweck verfolgen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richten, sind laut Artikel 9 GG verboten.

Welche Vereinsformen gibt es?

Aus gesetzlicher Sicht wird zwischen einem

unterschieden.

Der jeweilige Vereinszweck ist hierbei das Unterscheidungsmerkmal. Der Zweck eines wirtschaftlichen Vereins, beispielsweise einer Kapitalgesellschaft wie der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.

Der nichtwirtschaftliche Verein wird auch als Idealverein bezeichnet. Hierbei wird zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Verein unterschieden. Der Unterschied besteht darin, dass der eingetragene Verein im Vereinsregister eingetragen ist.

Der nicht eingetragene Verein entsteht, wenn die Gründungsversammlung erfolgreich zu ihrem Abschluss kam. Der eingetragene Verein hingegen entsteht erst mit der Eintragung aus dem zuvor nichtrechtsfähigen Verein. Bei eingetragenen Vereinen haftet weder der Vorstand noch die Vereinsmitglieder, sondern der Verein an sich. Bei nicht eingetragenen Vereinen ist dies anders geregelt – hier haften die handelnden Mitglieder persönlich, wie in § 54 BGB geregelt ist.

Eine weitere Vereinsform ist der sogenannte altrechtliche Verein. Diese Vereine bestanden schon vor dem 1. Januar 1900, als das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat. Diese erhalten ihre Rechtsfähigkeit nicht durch den Eintrag im Vereinsregister. Der Johanniterorden ist ein Beispiel für einen altrechtlichen Verein.

Nicht einmal jeder zweite Deutsche ist noch Mitglied in einem Verein
Nicht einmal jeder zweite Deutsche ist noch Mitglied in einem Verein (Quelle: Stiftung für Zukunftsfragen 2014)

Wie wird ein eingetragener Verein gegründet?

Damit ein rechtsfähiger, eingetragener Verein (e.V.) gegründet werden kann, müssen mindestens sieben Mitglieder zur Verfügung stehen, die in de Regel älter als 18 Jahre alt sein müssen. Diese sieben Vereinsmitglieder werden folglich zur sogenannten Gründungsversammlung einberufen.

Vor der Gründungsversammlung sollte bereits die Satzung – sozusagen die Verfassung des Vereins – erstellt werden.

In der Satzung sollten laut §§ 57–58 BGB unter anderem folgende Punkte festgehalten werden:

  • Vereinsname, -sitz und -zweck
  • Regelungen darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
  • Verfahren hinsichtlich des Ein- und Austritts von Vereinsmitgliedern
  • Bestimmungen darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge von Mitgliedern zu erbringen sind
  • Angaben bezüglich der Bildung des Vorstands, den Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einberufen wird, sowie hinsichtlich der Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung
  • Regelung darüber, wie bei der Vereinsauflösung verfahren wird

Anschließend sollten die Gründungsmitglieder zur sogenannten Gründungsversammlung geladen werden. Im Rahmen dieser Versammlung sollten die Mitglieder und die Mitbegründer über die Vereinsgründung, die Satzung und über die Wahl des Vorstandes abstimmen.

Darüber hinaus sollte im Rahmen der Gründungsversammlung ein Protokollführer ernannt werden, der das Gründungsprotokoll verfasst, das anschließend beim zuständigen Amtsgericht vorzulegen ist.

Während der Versammlung wird über die Satzung abgestimmt, die von jedem Mitglied zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied muss darüber hinaus bei der Versammlung anwesend sein.

Darüber hinaus muss der Vereinsvorstand gewählt werden, der den Verein gesetzlich vertritt. Außerdem beschließt die Gründungsversammlung, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird oder nicht. Der Eintrag in das Register hat unmittelbare Auswirkungen auf die Haftung. Bei einem eingetragenen Verein haftet weder der Vorstand noch die Vereinsmitglieder, sondern der Verein selbst.

Vereinsgründung – weitere Schritte

  • notarielle Beglaubigung des Vorstands
  • Anmeldung des Vereins beim zuständigen Amtsgericht
  • Antragstellung beim zuständigen Finanzamt bezüglich der Freistellung von Umsatz- und Gewerbesteuer.

Grundsätzlich ist die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erst nach der Anmeldung beim Amtsgericht möglich. Gemäß § 59 BGB wird der Verein durch seinen Vorstand zur Eintragung angemeldet. Hierfür muss er die Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes und die Abschrift der Vereinssatzung vorlegen.

Was ist ein Vereinsregister?

Im Vereinsregister (VR) werden alle gebildeten Vereine eingetragen, die dies beantragen. Hier werden sowohl Neueintragungen als auch Änderungen und Löschungen von Vereinen vermerkt. Das Register befindet sich bei demjenigen Amtsgerichtsbezirk, in dem der jeweilige Verein ansässig ist. Der sogenannte Rechtspfleger ist für das Führen des Registers funktional zuständig.

Das Vereinsregister kann von jedermann eingesehen werden. Des Weiteren ist es möglich, einen Auszug bzw. einen Ausdruck des Registers zu verlangen. Eine Begründung für die Einsichtnahme ist nicht notwendig. Das Vereinsregister kann auch – gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – elektronisch geführt werden.

Für das Einsehen in das Register entstehen keine Kosten. Für einen Auszug in Papierform werden 10 Euro fällig – in beglaubigter Form müssen 18 Euro entrichtet werden.

Wird ein Verein eingetragen, wird als Erkennungsmerkmal hierfür die allseits bekannte Abkürzung e.V. hinzugefügt.

Wie ist die Mitgliedschaft in einem Verein geregelt?

Zu einem Vereinsmitglied wird man entweder, indem man diesem beitritt oder als Gründer mitwirkt. Der Beitritt ist grundsätzlich ein Vertrag zwischen dem neuen Mitglied und dem Verein. Zunächst sollte ein Antrag auf Aufnahme gestellt werden, der durch den Verein angenommen wird.

Generell sind die Rechte aus der Mitgliedschaft nicht vererblich und nicht auf Dritte übertragbar, es sei denn, die Satzung enthält diesbezüglich abweichende Regelungen.

Die Mitgliedschaft wird entweder durch Ausschluss, Austritt oder durch Tod des Mitglieds beendet. Die Satzung kann unterschiedliche Austrittsfristen vorgeben wie beispielsweise zum Ende des jeweiligen Quartals oder des Kalenderjahres.

Wie wird ein Verein aufgelöst?

Ein Verein kann entweder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Das vorhandene Vermögen geht folglich an diejenigen Personen über, die in der Satzung dazu bestimmt sind. Sollte die Satzung hierüber keine Regelungen enthalten, so fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus desjenigen Bundeslandes, in dem der Verein ansässig ist.


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