Was muss beim Kauf oder Verkauf eines Pferdes beachtet werden?

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Wann ist ein Lebewesen „mangelhaft“? Um hierzu Antworten zu finden, muss geprüft werden, welche Beschaffenheit des Pferdes nach dem Vertrag geschuldet war. Hier sind fundierte Kenntnisse zum Thema Pferd und Reitsport unverzichtbar.

Wenn Sie ein Pferd kaufen oder verkaufen, sollten Sie dies keinesfalls ohne eine Ankaufsuntersuchung tun.

Diese Untersuchung kann einfach oder aufwändig gestaltet werden (z. B. durch Fertigung von Röntgenbildern, Blutuntersuchungen etc.).

Durch die Ankaufsuntersuchung bekommt der Käufer die Gelegenheit, überprüfen zu lassen, ob das Pferd gesund ist. Dies wird ihn in seiner Kaufentscheidung nachhaltig beeinflussen. Als Verkäufer haben Sie durch die Ankaufsuntersuchung die Möglichkeit, später womöglich nachweisen zu können, dass Sie ein gesundes Tier übergeben haben. Dies wird aber nur dann funktionieren, wenn die Erkrankung von der Untersuchung umfasst war (z. B. Röntgen bestimmter Bereiche, beispielsweise bei Kissing Spines).

Dies kann für den Verkäufer insbesondere dann interessant sein, wenn er gewerblich handelt, die Gewährleistung nicht ausschließen kann und im Falle von auftretenden Erkrankungen womöglich mit der so genannten Beweislastumkehr zu kämpfen hat.

Bei der Beweislastumkehr wird im Fall von Verkauf vom Unternehmer an Verbraucher zunächst vermutet, dass alle Mängel, die innerhalb der ersten 6 Monate auftreten, bereits von Anfang an bestanden haben müssen. Der Verkäufer muss beweisen, dass dies nicht der Fall war.

Die nach dem Kauf auftretenden Probleme lassen sich meist in die Kategorien fehlerhaftes Verhalten und Gesundheitsprobleme aufteilen, wie z. B., wenn das Pferd nach dem Kauf auftretende Probleme beim Reiten oder eine fehlende Eignung zum vorgesehenen bzw. vertraglich vereinbarten Zweck aufweist.

Da vermutlich der Käufer das Pferd vor dem Kauf ausgiebig probiert hat, ist es schwer, Verhaltensfehler erfolgreich als Gewährleistungsmängel geltend zu machen.

Käufer sollten die 6 Monate nach der Übergabe des Pferdes nutzen, um sich die Vorteile der Beweislastvermutung zu sichern.

Sind Sie Verkäufer und verkaufen an Privat, sollte die Gewährleistung ausgeschlossen und keine Eigenschaften zugesichert werden. Bekannte Mängel dürfen natürlich nicht verschwiegen werden! Das wäre eine arglistige Täuschung.

Gewerblichen Verkäufern ist zumindest ab einem bestimmten Preissegment zu raten, eine Ankaufsuntersuchung zum Teil des Vertrages zu machen und bekannte Mängel ausdrücklich und ausführlich im Vertrag zu vermerken.

Grundsätzlich ist Verkäufern zu raten, ihre Angaben in Verkaufsanzeigen so dezent wie möglich zu halten, da diese nach der Rechtsprechung zur Vertragsauslegung – was war geschuldet? – herangezogen werden können.

Haben Sie Probleme mit Gewährleistungsmängeln aus einem Pferdekauf oder -verkauf, sprechen Sie mich gern an.

Rechtsanwältin Annemarie Neumann-Kuhn


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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