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Häusliche Gewalt: Daten, Infos, Hilfe

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Häusliche Gewalt: Daten, Infos, Hilfe
anwalt.de-Redaktion
Die Zahl der Opfer häuslicher Gewalt in Deutschland steigt kontinuierlich, wobei die offizielle Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts mit über 200.000 Fällen jährlich nur die Spitze des Eisbergs darstellt. Häusliche Gewalt umfasst körperliche, sexuelle und psychische Gewalt in aktuellen oder ehemaligen partnerschaftlichen sowie familiären Beziehungen, für die ein höherer Schutz durch die Istanbul-Konvention seit 2018 vorgesehen ist. Aufgrund der breiten Definition der Konvention, die Deutschland bislang nicht vollständig übernommen hat, und des Dunkelfelds bleibt vieles unberichtet. Die Täter werden in der Regel strafrechtlich verfolgt, wobei das Strafmaß von der Schwere der Tat abhängt. Opfer und Betroffene haben verschiedenste Anlaufstellen für Hilfe und Unterstützung, darunter Polizei, das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen, Frauenhäuser und Anwälte für verschiedene Rechtsbereiche. Das Gewaltschutzgesetz bietet zudem zivilrechtliche Schutzmaßnahmen, und finanzielle Unterstützung ist durch das neue Sozialgesetzbuch möglich. Zur Vermeidung wiederholter Gewaltausübung stehen Täterprogramme zur Verfügung.

Die Zahl der Opfer häuslicher Gewalt nimmt stetig zu. Das jährlich aktualisierte Lagebild des Bundeskriminalamts zur häuslichen Gewalt weist seit langem Zahlen jenseits der 200.000 auf. Die Dunkelfeldforschung geht davon aus, dass es sogar weitaus mehr Opfer gibt und die vorliegende Kriminalstatistik nur die Spitze des Eisbergs widerspiegelt. Der Grund hierfür ist, dass jene Straftaten weniger häufig zur Kenntnis gelangen, die im häuslichen, vor allem familiären Umfeld begangen werden. Sie werden nämlich häufig gar nicht angezeigt.  

Was ist häusliche Gewalt? 

Häusliche Gewalt wird allgemein als körperliche, sexuelle und psychische Gewalt zwischen Personen bezeichnet, die in einer aktuellen oder ehemaligen partnerschaftlichen oder in einer familiären Beziehung zueinanderstehen. Täter und Opfer müssen nicht zwangsläufig zusammenwohnen. Es wird zwischen Partnerschaftsgewalt und innerfamiliärer Gewalt unterschieden. 

Hintergrund der Definition 

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – bekannt als Istanbul-Konvention – wurde von Deutschland im Oktober 2017 ratifiziert. Sie trat Anfang 2018 in Kraft. Ziel der Istanbul-Konvention ist ein höherer Schutz von Opfern. Dazu wurde ein Maßnahmenkatalog aufgestellt. Die Istanbul-Konvention definiert die häusliche Gewalt in ihrem Artikel 3 b wie folgt: ”Häusliche Gewalt sind alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.”  

Die Definition der Istanbul-Konvention geht also weiter als die hierzulande gängige Bezeichnung. Eine allgemeingültige Definition für häusliche Gewalt gibt es in Deutschland aber noch nicht. Dies bemängelt die Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – kurz: GREVIO – in ihrem ersten und gleichzeitig aktuellen Bericht. GREVIO fordert dementsprechend, dass die gültigen Definitionen der Begriffe wie „häusliche Gewalt“ aus der Istanbul-Konvention für Deutschland übernommen werden.  

Partnerschaftsgewalt 

Häusliche Gewalt in aktuellen oder ehemaligen Partnerschaftsbeziehungen wird auch als Partnerschaftsgewalt bezeichnet. Partnerschaftsbeziehungen sind zum Beispiel Ehen oder nicht-ehelichen Beziehungen.  

Die Partnerschaftsgewalt unterscheidet sich von der innerfamiliären Gewalt im Wesentlichen durch die Beziehung zwischen Täter und Opfer und die Deliktsstruktur. Das aktuelle Lagebild zur häuslichen Gewalt zeigt: Über 60 Prozent der Partnerschaftsgewalt findet zwischen aktuellen Partnern statt, die restlichen fast 40 Prozent zwischen ehemaligen Partnern. Über 80 Prozent der Opfer sind Frauen. Fast 60 Prozent der Straftaten entfallen auf die vorsätzliche einfache Körperverletzung. Aktuell machen die Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung 2,5 Prozent aller Taten aus. Es handelt sich hierbei um Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und andere sexuelle Übergriffe. 

Innerfamiliäre Gewalt 

Häusliche Gewalt in Form der innerfamiliären Gewalt geschieht zwischen Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen, die weder Eheleute noch sonstige Partner sind. Angehörige sind Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Schwiegerkinder oder -eltern, Tanten, Onkel, Verwandte des Ehegatten, auch adoptierte Angehörige, Stiefangehörige, zur Pflege Aufgenommene und sämtliche Angehörige mit der Vorsilbe „Halb“ – also zum Beispiel Halbgeschwister.  

Etwa 55 Prozent der Opfer innerfamiliärer Gewalt sind weiblich. Bei über der Hälfte der Delikte handelt es sich um die vorsätzliche einfache Körperverletzung. Während die Straftaten Vergewaltigung, sexuelle Nötigung sowie weitere sexuelle Übergriffe und Belästigungen bei der innerfamiliären Gewalt nur etwa ein Prozent ausmachen, nehmen die Misshandlung von Schutzbefohlenen und der sexuelle Missbrauch circa 10 Prozent aller Straftaten ein. Bei den letztgenannten Straftaten sind die Opfer Kinder und Jugendliche sowie Schutzbefohlene ab 14 Jahren.  

Wann beginnt häusliche Gewalt? 

Häusliche Gewalt fängt bereits dann an, wenn der Täter psychische Gewalt auf sein Opfer ausübt. Das kann ein kontrollierendes Verhalten sein. Auch das Erschweren des Zugangs des Opfers zu anderen Personen – wie zum Beispiel Freunden – fällt hierunter. Das Ausüben von Druck auf das Opfer kann schon häusliche Gewalt sein.  

Dieses Täterverhalten und auch andere Verhaltensweisen sind jedoch nicht automatisch strafbewehrt, denn es gibt keinen eigenständigen Straftatbestand für häusliche Gewalt. In vielen Fällen erfüllt psychische Gewalt aber bereits die Tatbestände der Nötigung, § 240 Strafgesetzbuch (StGB), der Bedrohung, § 241 StGB, oder der Beleidigung, § 185 StGB.  

Welche strafbewehrten Formen häuslicher Gewalt gibt es? 

Häusliche Gewalt hat viele Gesichter. Bereits jene Handlungen von Tätern, die nicht strafbewehrt sind, können zur häuslichen Gewalt zählen – wie zum Beispiel das Ausüben von durchgängiger Kontrolle des Opfers. Auch die Ausübung von Druck auf das Opfer mittels wirtschaftlicher Abhängigkeit kann als häusliche Gewalt gewertet werden. Doch häufig ist häusliche Gewalt strafbewehrt. Im Folgenden sehen Sie einen Überblick über die gängigen Formen häuslicher Gewalt, die strafbewehrt sind:  

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch 

Zur häuslichen Gewalt werden sowohl Formen von psychischer sowie physischer und sexueller Gewalt gezählt. Unter anderem gehören folgende strafbewehrte Handlungen nach dem Strafgesetzbuch dazu:  

  • Beleidigung und Verleumdung 

  • Nötigung  

  • Bedrohung  

  • Stalking 

  • Freiheitsberaubung 

  • Zuhälterei 

  • Zwangsprostitution 

  • Entziehung Minderjähriger 

  • Sexuelle Belästigung 

  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung  

  • Vorsätzliche einfache Körperverletzung 

  • Gefährliche Körperverletzung (hierbei wird die Körperverletzung zum Beispiel mittels einer Waffe begangen) 

  • Schwere Körperverletzung (hierbei kommt es zum Beispiel zu dauerhaften Entstellungen aufgrund der Körperverletzung)  

  • Körperverletzung mit Todesfolge 

  • Totschlag 

  • Mord (der Unterschied zum Totschlag ist, dass die Tötung des Opfers auf grausame Art und Weise oder zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst aus niedrigen Beweggründen erfolgt, man spricht hierbei von sogenannten Mordmerkmalen) 

Bei innerfamiliärer Gewalt treten weitere strafbewehrte Handlungen hinzu. Folgende Delikte zählen typischerweise zum Bereich der häuslichen Gewalt: 

  • Misshandlung von Schutzbefohlenen 

  • Sexueller Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen ab 14 Jahren 

  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 

  • Zwangsheirat 

  • Verstümmelung weiblicher Genitalien 

Straftaten nach dem Gewaltschutzgesetz 

Zweck des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) ist der Schutz von Personen vor Gewalt und Nachstellungen. Hierzu können von einem Gericht verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen werden, auf die später noch näher eingegangen wird. Jedenfalls ist auch eine Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen nach dem Gewaltschutzgesetz strafbewehrt. Das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen Vergleiche, die in Gewaltschutzsachen zwischen den Beteiligten geschlossen wurden. Beteiligte in Gewaltschutzsachen sind zumeist Täter und Opfer.  

Strafandrohung bei häuslicher Gewalt: Wie werden Täter bestraft? 

Die zuvor aufgeführten Straftaten werden mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. In bestimmten Fällen muss der Täter ebenfalls mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe rechnen, wenn zum Beispiel eine Gewalttat mittels Pkw begangen wurde. Die Strafzumessung ist je nach Fall unterschiedlich: Sie richtet sich gemäß § 46 Strafgesetzbuch immer nach der Schuld des Täters. Das Gericht berücksichtigt immer die Beweggründe und Ziele eines Täters ebenso wie seine Gesinnung. Auch die Auswirkungen der Tat auf das Opfer und das Verhalten nach der Tat sind maßgeblich für die Strafzumessung.  

Der Tatbestand der Beleidigung sieht zum Beispiel eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor, § 185 StGB. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erwartet den Täter, der sein Opfer mittels einer Tätlichkeit, öffentlich oder durch Verbreiten von zum Beispiel Videoaufnahmen beleidigt.  

Die Körperverletzung (§ 223 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, eine Bedrohung im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 241 Abs. 3 StGB). Eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft: Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt hier 15 Jahre. Mörder hingegen erwartet eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.  

Derjenige, der gegen eine Gewaltschutzanordnung verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Ebenso wird derjenige bestraft, der gegen einen Vergleich zwischen den Beteiligten in Gewaltschutzsachen verstößt. 

Was sind die Anzeichen häuslicher Gewalt? 

Generelle Anzeichen von häuslicher Gewalt sind schwer auszumachen. Manchmal kann es ein Anzeichen häuslicher Gewalt sein, wenn sich das Verhalten von Personen plötzlich ändert. Jedoch ist Vorsicht bei der Deutung von Verhalten angebracht – gerade bei Kindern. Jede Verhaltensänderung kann auch andere Gründe aufweisen. Sie muss ihre Ursache nicht in einer Gewalterfahrung im häuslichen Rahmen haben. 

Wenn Kinder Zeugen häuslicher Gewalt werden oder wenn sie selbst Opfer sind, leiden sie danach häufig an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Kleinkindalter, also bis zu einem Alter von sechs Jahren, zeigen Kinder als Reaktion manchmal plötzliches aggressives Verhalten. Ältere Kinder bis zu einem Alter von zwölf Jahren reagieren auf Gewalterfahrungen jedweder Art häufig mit einem angstinduzierten Vermeidungsverhalten. Ab einem Alter von etwa dreizehn Jahren ähneln die Anzeichen für das Erleben häuslicher Gewalt als Opfer oder Zeuge denen von Erwachsenen. 

Bei Erwachsenen – aber auch Kindern und Jugendlichen – kann sich häusliche Gewalt dadurch zeigen, dass Opfer äußere Verletzungen haben. Auch übertrieben ängstliches Verhalten kann ein Hinweis auf Gewalterfahrung sein. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, da die genannten Symptome auch andere Ursachen haben können. Allgemeingültige Symptome für häusliche Gewalt gibt es schlichtweg nicht. 

Wo finden Sie Hilfe? 

Wenn Sie ein Opfer von häuslicher Gewalt sind oder sich bedroht fühlen, haben Sie diverse Möglichkeiten, sich helfen zu lassen. Verschiedene Szenarien häuslicher Gewalt erfordern unterschiedliche Hilfen: 

Polizei 

In einer akuten Gefahrensituation sollten Sie schnellstmöglich Hilfe suchen. Diese kann vorliegen, wenn Sie bereits Opfer geworden, also zum Beispiel von einem Partner geschlagen worden sind. Aber auch in einer Bedrohungslage befinden Sie sich in einer akuten Gefahr, also wenn jemand Sie mit der Begehung einer Straftat bedroht. Oder Sie fühlen sich bedroht, weil Ihnen beispielsweise Ihr Ex-Partner auflauert: Auch in diesem Fall liegt zumindest die Möglichkeit einer akuten Gefährdung vor. Sie können sich in einer solchen Situation immer an die Polizei wenden. Die Notrufnummer 110 ist rund um die Uhr und an jedem Tag des Jahres geschaltet und Sie erreichen auf jeden Fall jemanden, der Ihnen hilft.  

Die Polizei ist auch Ihr Ansprechpartner, wenn Sie eine Strafanzeige stellen wollen. Sie leitet sie an die Staatsanwaltschaft weiter, die gegebenenfalls ein Strafverfahren gegen den Täter einleitet. Einen Strafantrag, den Sie bei bestimmten Delikten – wie zum Beispiel einer Beleidigung – stellen müssen, nimmt die Polizei auch entgegen.  

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (116 016) 

Unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 116 016 erhalten Sie Beratung und Hilfe für Frauen. Die Nummer ist sowohl vom Festnetz als auch vom Mobiltelefon aus erreichbar, und zwar rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres. Sie werden dort nicht nur in der deutschen Sprache beraten, sondern auch in 18 weiteren Sprachen sowie Gebärdensprache und leichter Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Auch eine Beratung per E-Mail oder Chat können Sie in Anspruch nehmen. Die Beratung durch speziell geschultes Personal ist anonym und kostenfrei. Das Gespräch wird streng vertraulich gehandhabt. Gegebenenfalls teilen Ihnen die Beraterinnen die Kontaktdaten von Frauenberatungsstellen oder Frauenhäusern sowie sonstigen Hilfemöglichkeiten mit. Die Beraterinnen unterstützen auch bei der Kontaktaufnahme zu Frauenhäusern, falls Sie das wünschen. An das Hilfetelefon können sich auch Personen aus dem sozialen Umfeld der von häuslicher Gewalt betroffenen Person wenden. Dasselbe gilt für Fachkräfte, wie zum Beispiel Ärzte, die eine gewaltbetroffene Person behandeln.  

Frauenhäuser 

Frauenhäuser bieten von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen einen Zufluchts- und Schutzraum. Pro 10.000 Einwohnern soll nach der Istanbul-Konvention mindestens ein Platz in einem Frauenhaus (mit weiteren Betten für begleitende Kinder) zur Verfügung stehen. Männer haben keinen Zutritt zum Frauenhaus, es sei denn, sie sind für die Frauen betreuend tätig. Das bedeutet, dass sie den im Frauenhaus lebenden Frauen als Rechtsanwälte, rechtliche Betreuer oder in ähnlicher Funktion helfen. 

Wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind, müssen Sie sich nicht selbst um die Unterbringung in einem Frauenhaus kümmern. Sie können sich stattdessen jederzeit an die Polizei wenden, die Sie in ein Frauenhaus vermittelt. Wenn Sie sich bereits für ein bestimmtes Frauenhaus entschieden haben, können Sie selbstverständlich auch dort anrufen. Wenn dort kein Platz für Sie – und gegebenenfalls Ihr Kind – zur Verfügung steht, wird man Sie an ein anderes Frauenhaus vermitteln. Auch im Internet werden Sie fündig: Geben Sie in der Suchmaschine – zum Beispiel bei Google – einfach das Stichwort „Frauenhaus“ ein. Dann werden Ihnen alle wichtigen Seiten hierzu auf einmal angezeigt. Sie können die Suche nach freien Plätzen in Frauenhäusern auch direkt hier beginnen: Auf Frauenhaus-Suche.de, Frauenhauskoordinierung.de oder im Frauen-Info-Netz.de (es handelt sich hierbei um eine Auswahl der reichweitenstärksten Internetseiten).  

Rechtsanwälte 

Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie in allen Angelegenheiten. Wenn Sie sich zunächst nur beraten lassen möchten, können Sie die kostenlosen anwaltlichen Beratungsstellen kontaktieren. Die Kontaktdaten der anwaltlichen Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie im Internet, beispielsweise auf den Seiten der Oberlandesgerichte. Auch in einer Suchmaschine wie Google werden Sie schnell fündig: Geben Sie einfach die Suchbegriffe „anwaltliche Beratungsstelle“ sowie den Namen des Ortes ein, in dem Sie leben. Bei der Beratungsstelle haben Sie jedoch keinen Einfluss auf die Auswahl des Anwalts oder der Anwältin. 

Wenn Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin Ihres Vertrauens beraten lassen möchten, können Sie das auch tun, wenn Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen. Sie haben einen Anspruch auf die freie Wahl eines Anwalts oder einer Anwältin, und Sie haben einen Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe (beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe), wenn Sie Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin nicht selbst finanzieren können. Einen Beratungshilfeschein für die Erstberatung bei einem Anwalt oder einer Anwältin erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin wird Sie aber auch bezüglich der finanziellen Hilfen beraten. Einige Anwälte oder Anwältinnen bieten sogar eine kostenfreie Erstberatung an. Sie finden Ihren Anwalt für häusliche Gewalt problemlos bei uns und können selbstverständlich zwischen männlichen und weiblichen Anwälten wählen.  

Rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung für Strafverfahren und zivilrechtliche Ansprüche 

Bei der Verfolgung einer Straftat helfen Ihnen auch Rechtsanwälte weiter. Sie können Strafanträge für Sie stellen. Wenn Sie Opfer geworden sind, können Sie im Strafverfahren gegen den Täter möglicherweise als Nebenkläger auftreten. Auch hierbei sollten Sie anwaltlich vertreten sein. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter sollten Sie prüfen und durchsetzen lassen. Dies ist im Wege eines sogenannten Adhäsionsverfahrens im Strafprozess gegen den Täter möglich.  

Rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten 

Häusliche Gewalt in Form von Partnerschaftsgewalt oder innerfamiliärer Gewalt betreffen sehr häufig auch familienrechtliche Belange. Denn nach einer Gewalttat gegen Kinder müssen sorgerechtliche Angelegenheiten geregelt werden. Häufig stehen auch Trennung und Scheidung an, Sie möchten vielleicht Unterhalt für sich oder Ihre Kinder geltend machen: Hier hilft Ihnen ein Rechtsanwalt kompetent weiter. Finden Sie einen Anwalt für Familienrecht auf anwalt.de.   

Umgangs-, Sorgerecht 

Wenn Sie oder Ihre Kinder Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, sollten Sie sich bewusst machen, dass es auch zum Schutz Ihrer Kinder erforderlich sein kann, den Täter vom Umgang mit den Kindern auszuschließen. Gegebenenfalls muss dem Täter das Sorgerecht entzogen werden. Ein Anwalt für Familienrecht wird Sie beraten und gegen den Täter vertreten.  

Härtefallscheidung  

Wenn die häusliche Gewalt vom Ehepartner ausgeht, können Sie eine Härtefallscheidung durchführen lassen. Das bedeutet, dass Sie nicht erst ein ganzes Jahr vom Täter getrennt leben müssen – bekannt als Trennungsjahr –, damit Sie geschieden werden können. Ein Rechtsanwalt kann Ihren Scheidungsantrag stellen. Finden Sie Ihren Anwalt für Familienrecht bei uns. 

Jugendamt  

Das Jugendamt hilft Ihnen weiter, sobald Kinder unter 18 Jahren involviert sind. Dazu müssen die Kinder nicht selbst zum Opfer von häuslicher Gewalt geworden sein. Zum einen gibt es bei jedem Jugendamt kostenfreie Beratungen zu jeglichen Belangen der Kinder. Zum anderen kann man Ihnen beim Jugendamt den Kindesunterhalt berechnen und beurkunden lassen. Auch sind Mitarbeitende der Jugendämter häufig involviert, wenn der Umgang mit einem sorgeberechtigten Elternteil nur noch in Begleitung stattfinden darf.  

Das Gewaltschutzgesetz: Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen 

Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (kurz Gewaltschutzgesetz) dient dem präventiven Schutz der Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Geschützt werden Opfer von häuslicher Gewalt, deren Körper, Gesundheit oder Freiheit durch den Täter vorsätzlich verletzt wurden, auch die Androhung einer solchen Verletzung reicht aus. Stalking-Opfer werden ebenfalls geschützt. 

Das Gesetz regelt die zivilrechtlichen Möglichkeiten von Opfern häuslicher Gewalt. Die Betroffenen können sich an das Familiengericht (beim Amtsgericht) wenden, das auf Antrag insbesondere folgende Anordnungen alternativ oder nebeneinander beschließen kann, § 1 GewSchG:  

  • Der Täter unterlässt es, die Wohnung der verletzten Person zu betreten. 

  • Der Täter unterlässt es, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten. 

  • Der Täter unterlässt es, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält. 

  • Der Täter unterlässt es, Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. 

  • Der Täter unterlässt es, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.  

Die verletzte Person kann vom Täter die alleinige Nutzung der Wohnung verlangen, § 2 GewSchG. Diese Vorschrift begründet den Grundsatz: Der Täter geht, das Opfer bleibt. Hierbei ist zu beachten, dass eine Wohnungszuweisung an das Opfer auf sechs Monate befristet wird, wenn der Täter allein Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Wenn es dem Opfer innerhalb dieser Frist nicht gelingt, eine neue Unterkunft zu finden, kann die Frist nochmals um sechs Monate verlängert werden.  

Wenn das Opfer in einer eidesstattlichen Versicherung die behaupteten Gewalttaten bestätigt, kann das Gericht den Beschluss unverzüglich fassen, oft noch am selben Tag. Dies wird einstweiliger Rechtsschutz genannt. Eine einstweilige Anordnung wird immer befristet.  

Hält der Täter sich nicht an die Anordnung des Gerichts, macht er sich strafbar. Daneben steht dem Opfer auch der Zivilrechtsweg offen. Gegen den Täter kann zum Beispiel die Zwangsvollstreckung oder ein angemessenes Zwangsgeld beantragt werden, dessen Höhe das Gericht festsetzt. Damit soll der Täter endgültig von weiteren Verstößen abgehalten werden. Auf Antrag wird das Ordnungsgeld durch einen Gerichtsvollzieher eingezogen. Zahlt der Täter nicht, droht ihm Zwangshaft. 

Das neue Sozialgesetzbuch: Finanzielle Unterstützung erhalten 

Finanzielle Unterstützung können Opfer seit dem 01.01.2024 nach dem neuen 14. Sozialgesetzbuch (SGB XIV) beanspruchen. Vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften war das Opferentschädigungsgesetz einschlägig. Wer durch eine Gewalttat eine Schädigung davongetragen hat, kann eine Reihe von Geld-,  Dienst- oder Sachleistungen in Anspruch nehmen, etwa die Erstattung der Kosten für Heilbehandlung oder Umschulung, § 3 SGB XIV. Zumeist ist ein Antrag auf die Leistungen nach SGB XIV vonnöten: Ein Rechtsanwalt wird Sie hierzu umfassend beraten. Ihren Anwalt für Sozialrecht finden Sie auf anwalt.de. 

Gegen die Wiederholungsgefahr: Soziale Trainingskurse für Täter 

Eine Bestrafung von Tätern häuslicher Gewalt bringt häufig nicht das, was eigentlich erwünscht ist: eine Besserung. Stattdessen ist die Wiederholungsgefahr immanent. Um eine Wiederholung von häuslicher Gewalt durch die Täter jedoch konsequent zu verhindern und Opfer nachhaltig zu schützen, gibt es eine Vielzahl von Täterprogrammen. Diese werden auch soziale Trainingskurse genannt, und eine Auflage oder Weisung hierzu kann Tätern von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erteilt werden, § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung, § 59 StGB, § 56c StGB.  

(ANZ) 

Foto(s): ©AdobeStock/Pixel-Shot

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