§ 37b EStG: Pauschalierung der Einkommensteuer bei Geschenken

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Nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann ein Unternehmer Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer) versteuern. Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 16. Oktober 2013 entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der BFH nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Er widersprach damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle. 

Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt (FA) erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Unrecht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das FA die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37b EStG nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff erweitere.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen und Geschenken nach § 37b EStG kommt deshalb nur dann zum Tragen, wenn und soweit der Empfänger dadurch Einkünfte gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG i. V. m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt. § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, ohne danach zu differenzieren, ob sie den Wert von Euro 35,00 überschreiten und ein Betriebsausgabenabzug daher ausscheidet, oder ob die Rückausnahme des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG greift. Das bedeutet: 

  • Haben nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (AN) Zuwendungen erhalten, ist nach Ansicht des BFH auf diese Zuwendungen keine pauschale Einkommensteuer festzusetzen (VI R 57/11).
  • Hat eine Kapitalgesellschaft Geschäftsfreunden Geschenke gewährt, ist die pauschale Einkommensteuer nur festzusetzen, wenn die Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und -pflichtig sind (VI R 52/11).
  • Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder AN auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den AN als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die AN mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Betreut aber ein Außendienstmitarbeiter Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen (VI R 78/12).

Der BFH hat damit auch klargestellt, dass die Betreuung von Kunden durch Arbeitnehmer bei Kundenveranstaltungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann. Die Teilnahme der Arbeitnehmer an solchen Veranstaltungen führt nicht grundsätzlich zum steuerpflichtigen Vorteil. Dass die Veranstaltung – im Urteilsfall eine Regattabegleitfahrt – auch für den Arbeitnehmer einen besonderen Erlebniswert vermittelt, steht dem nicht entgegen. Im Urteilsfall bejahte der BFH das eigenbetriebliche Interesse, weil die Teilnahme für die Arbeitnehmer verpflichtend war, sie als Repräsentanten des Arbeitgebers auftraten (Jacken mit Firmenlogo) und sie Kundengespräche führen mussten. Ein mögliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Veranstaltung wurde als zu vernachlässigend angesehen.

Dr. Michael Kirchhoff

Rechtsanwalt - Steuerberater

Fachanwalt für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht


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