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2 Broke Girls - Abmahnung von Waldorf Frommer - keine € 469,50 zahlen

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Seit heute liegt in der Kanzlei eine weitere Abmahnung der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unerlaubten Vervielfältigung des Werkes „2 Broke Girls - And The Soft Opening“ (TV-Folge) über die Internettauschbörse BitTorrent. Einfacher formuliert: sog. Filesharing.

Dass die Kanzlei Waldorf Frommer diverse namhafte Inhaber von Rechten an Film-, TV- und Musikwerken vertritt, dürfte kein Geheimnis mehr sein. Dass die Kanzlei für die jeweiligen Rechteinhaber massenhaft Rechtsverletzungen, welche über sog. Filesharingsoftware begangen worden sein soll, abmahnen lässt, ist ebenso wenig ein Novum.

Sobald sich ein Abgemahnter auf der Suche nach Rechtsberatung an uns wendet, werden stets die folgenden Fragen gestellt:

1. Was wird mir vorgeworfen?

Oft spricht man davon, eine Abmahnung erhalten zu haben, weil man ein bestimmtes Musikstück oder einen Film mittels einer Filesharingsoftware heruntergeladen hat. Der Vorwurf der Abmahnungen von Waldorf Frommer bezieht sich jedoch auf das gleichzeitige Anbieten der heruntergeladenen Datei.

2. Muss ich eine (modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Vermehrt wird pauschal dazu geraten, nach dem Erhalt einer Abmahnung eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.

Wir raten jedoch dazu, die Sachlage in jedem Einzelfall zu prüfen und eine Unterlassungserklärung, an welche Sie im Zweifel Ihr Leben lang gebunden sind, nur abzugeben, sofern Sie dazu auch wirklich verpflichtet sind. Sofern Sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sind, ist weiter zu prüfen, in welchem Umfang Sie eine solche Erklärung abgeben müssen.

Wir raten jedenfalls davon ab, die von Waldorf Frommer vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

3. Muss ich den geforderten Betrag zahlen?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Insbesondere sind Fälle, in denen der Abgemahnte „lediglich“ Inhaber des Internetanschlusses ist, sich jedoch ansonsten nichts hat zu Schulden kommen lassen von Fällen zu unterscheiden, in denen der Abgemahnte womöglich sein WLAN nicht passwortgeschützt hat oder Dritten die Rechtsverletzung sonst ermöglicht hat.

Wie die Rechtslage in Ihrem Abmahnfall ist, erkläre ich Ihnen gerne in einem ersten kostenfreien Beratungsgespräch am Telefon.

Wenn Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben, rufen Sie in der Kanzlei an: 069 – 913 16 701.

Ihre Kanzlei Brehm


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