15,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Filesharing

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Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.10.2010 (Az: 308 O 710/09) einen Internetnutzer, der über eine so genannte Tauschbörse (P2P-Netzwerk) zwei Musikdateien zum Upload der Öffentlichkeit angeboten hatte, zu einem Schadensersatz von 15,- EUR pro Musiktitel verurteilt. Der Nutzer war zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alt und hatte den Anschluss seines Vaters benutzt.

Die Rechteinhaber forderten aufgrund der von dem Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von 300,- EUR pro zur Verfügung gestelltem Musiktitel. Die Ansprüche wurden jedoch nur zu einem Bruchteil anerkannt. Gleichfalls wurden die gegen den Anschlussinhaber geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz vom Gericht abgewiesen.

Das LG Hamburg führt zur Begründung aus, dass bei der Höhe des Schadensersatzes darauf abzustellen sei, was die Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages an Lizenzgebühren vereinbart hätten. Da es aber keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenzgebühr geschätzt werden. Bei der Schätzung war maßgeblich, dass die betreffenden Titel zwar von bekannten Künstlern stammen, die Titel aber bereits zum Tatzeitpunkt etliche Jahre alt waren und aufgrund des kurzen Zeitraums, innerhalb dessen die Titel im Internet zur Verfügung gestellt wurden, es allenfalls zu 100 Downloadvorgängen pro Titel gekommen sein könne.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht einen Schadensersatzbetrag von 15,- EUR pro Titel für angemessen.

Die Ansprüche gegen den Vater des Täters hat das LG Hamburg mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als sog. „Störer" anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen werden konnte. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht ausgelöst.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei einer grundsätzlich berechtigten Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung die Höhe des Schadensersatzanspruchs genau geprüft und im Einzelfall ermittelt werden muss. Die Geltendmachung von pauschalen Schadensersatzansprüchen, wie dies in der Praxis häufig geschieht, steht dem entgegen.

Lassen Sie sich im Falle einer Abmahnung unbedingt von einem auf das Rechtsgebiet spezialisierten Fachanwalt beraten!

Rechtsanwalt Steffen Koch

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