Rechtstipp vom 24.03.2009

10 Fakten über das Strafrecht

Der Beschuldigte muss nicht aussagen, er kann schweigen und auch lügen. Dabei darf er jedoch nicht jemanden anderen zu Unrecht belasten.

Dem Beschuldigten obliegt nicht die Pflicht vor der Polizei oder Steuerfahndung zu erscheinen. Vor der Staatsanwaltschaft wie auch der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes hingegen schon.

Der Beschuldigte muss nicht aktiv am Alkoholtest ("Pusten Sie mal.") mitwirken. Die Blutentnahme ist möglich, da hier eine aktive Teilnahme des Beschuldigten nicht Voraussetzung ist. Hier wird der Eingriff nur geduldet.

Relevant ist ein BAK ab 0,3 ‰, soweit zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen. Ordnungswidrigkeitsrechtlich ist ein BAK ab 0,5 ‰ von Bedeutung.

Lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet auch lebenslang. Die Vollstreckung kann jedoch nach Verbüßung von i.d.R. 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Eine Tötung unter Vorsatz bedeutet nicht gleich Mord. Hierfür ist die Verwirklichung eines der Mordmerkmale vonnöten.

"Raubkopie" ist weder ein Verbrechen noch ein Raub. Es handelt sich allein um eine Urheberrechtsverletzung, die als Vergehen deklariert ist.

Mundraub ist nicht mehr als eigenständige Straftat geregelt. Heutzutage wird Mundraub als Diebstahl oder eine Unterschlagung von geringwertigen Sachen nur noch auf Antrag verfolgt.

Wer eine Sache unter dem Bewusstsein wegnimmt, diese wieder zeitnah zurück zu geben, macht sich nicht wegen Diebstahls strafbar.

Sich unerlaubt vom Unfall entfernen kann sich auch nur derjenige, der die eigene Beteiligung am Unfall bemerkt hat.

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