1. Hilfe: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse (Filesharing) - pro und contra

In einer Abmahnung wegen Filesharing / Tauschbörsennutzung wird regelmäßig vorgeworfen, Musikwerke oder Filme seien über eine Tauschbörse öffentlich angeboten worden. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung bzw. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nebst Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten - selbstverständlich nicht ohne Drohungen und einer Unmenge Papier. Jetzt ist guter Rat gefragt. Einen Überblick über das richtige Verhalten in dieser Situation lesen Sie hier.

Grund der Abmahnung

Die Abmahnung wird von Rechtsanwälten im Auftrag von Rechteinhabern (Interpreten, Verlage etc.) ausgesprochen. Sie dient zur Verfolgung bzw. Beseitigung von Urheberrechtsverletzungen und soll die Gelegenheit geben, die Streitigkeit außergerichtlich zu beenden. Es wird dabei stets der Inhaber des Internetanschlusses in Anspruch genommen, der nach dem TKG einer weitgehenden Haftung unterworfen ist - unabhängig davon, ob er die Rechtsverletzung selbst begangen hat und unabhängig davon, ob er überhaupt von den Vorgängen Kenntnis hatte (Stichwort Minderjährige und Mitbewohner).

Der Vorwurf lautet in der Regel auf das öffentliche Zugänglichmachen von Musik- oder Filmwerken über Peer-to-peer-Netzwerke / Tauschbörsen (= Filesharing) über eMule, BearShare, BitTorrent, Azureus und vielen anderen.

Viele Fragen - klare Antworten

Viele Betroffene melden sich bei uns erst nach tagelanger Recherche und schlaflosen Nächten. Dabei gibt es auf die vielen Fragen der Betroffenen recht klare Antworten:

  • Die Abmahnungen sind in der Regel nicht rechtswidrig oder missbräuchlich. Nach Ansicht der Gerichte rechtfertigt eine Vielzahl von Rechtsverstößen auch eine entsprechende Vielzahl von Abmahnungen.
  • Es spielt keine Rolle, ob der abgemahnte Anschlussinhaber von den Rechtsverstößen Kenntnis hatte. Er haftet regelmäßig auch dann, wenn der Verstoß von Personen verursacht wurde, denen er Zugang zu seinem Anschluss gewährt.
  • Fast jede Urheberrechtsverletzung über Tauschbörsen (Filesharing) hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber zur Folge, der ausschließlich (!) durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann - insofern ist die entsprechende Forderung berechtigt.
  • Gleiches gilt für die Erstattung der durch die Abmahnung verursachten Anwaltsgebühren: Diese hängen mit dem Unterlassungsanspruch zusammen und sind gleichfalls von der Kenntnis des Anschlussinhabers unabhängig.
  • ABER: Schadensersatzansprüche setzen ein schuldhaftes Handeln voraus. Dieses ist bei Unkenntnis von den Rechtsverstößen nicht gegeben und vor allem aus Sicht des abmahnenden Rechteinhabers nicht beweisbar.

Das richtige Verhalten bei Abmahnung

Wichtig ist die Erkenntnis, dass zahllose Argumente gegen eine Haftung bestehen, die Grundlage einer erfolgreichen Verteidigung gegen den abmahnenden Rechteinhaber darstellen. Es gibt also eine ganze Reihe von rechtlichen Gründen, die eine vollständige Zurückweisung der geltend gemachten Zahlungsforderungen rechtfertigen. Welche das sind, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen, sondern erfordert die Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls.

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage und zur Wahrung einer optimalen Rechtsposition ist im Falle einer Abmahnung in der Regel Folgendes zu beachten / zu veranlassen:

  • Beachten Sie die unbedingt die gesetzten Fristen. Diese lassen sich notfalls mit anwaltlicher Hilfe verlängern (vor Fristablauf!).
  • Vorsorglich sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden - sofern dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt - ist damit keinerlei Schuldanerkenntnis verbunden. Sie erreichen damit aber eine deutliche Reduzierung des Gegenstandswerts und damit des Kostenrisikos.
  • Sie sollten NIEMALS die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben - z.B. ist die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Anwaltskosten keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung. Art und Umfang der erforderlichen bzw. gebotenen Anpassung der Erklärung kann Ihnen nur ein spezialisierter Anwalt nach Prüfung des konkreten Sachverhalts nennen.
  • Versuchen Sie nicht, mit der Gegenseite über die Zahlungsansprüche zu verhandeln, wenn Sie nicht vorhaben, die geforderten Beträge zu bezahlen.

Fazit

Die vorstehenden Regeln gelten für viele, aber nicht für alle Filesharing-Fälle. Die Ausführungen können daher eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Sollten Sie eine solche in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne unverbindlich an uns wenden, um die Modalitäten und Kosten zu klären. Wir werden bei Tauschbörsen-Abmahnungen meistens gegen ein verträgliches Pauschalhonorar außergerichtlich tätig.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.wekwerth.de.


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