1. Mai 2014: Änderung des Punktesystems in Flensburg

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Am 1. Mai dieses Jahres wird aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg das Fahreignungsregister und die Eintragungen für Verkehrsdelikte erfolgen ab dem genannten Datum nach einem neuen System, zugleich steigen für viele Verstöße die Bußgelder.

Wesentliche Änderungen:

Es wird im Vergleich zu dem alten System neu gezählt, maßgebend ist die Schwere einer Tat. Je nach Schwere der Tat handelt sich ein Verkehrssünder zukünftig bei einer Tat 1 bis maximal 3 Punkte ein. Statt wie vorher bei 18 Punkten ist das Maß nach dem neuen System bei 8 Punkten voll.

Verstöße:

Schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeit): 1 Punkt, Bußgeld 60-70 Euro, Vormerkung

Bsp.: Fahren ohne Begleitung als 17jähriger, Fahren ohne Zulassung, Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich, Verstoß gegen das Handyverbot, keine/falsche Ladungssicherung, Kinder nicht/nicht ausreichend gesichert, TÜV mehr als 8 Monate überzogen, falsches Verhalten an Schulbussen, Verstoß gegen die Winterreifenpflicht, Nichtbefolgung von Zeichen/Anweisungen eines Polizeibeamten, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts bis 30 km/h, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerorts bis 30 km/h.

Besonders schwerer Verstoß (Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten): 2 Punkte, Vormerkung

Bsp.: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40-50 km/h (1 Monat Fahrverbot), Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 60 km/h (2 Monate Fahrverbot), Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 70 km/h (3 Monate Fahrverbot), Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerorts um 40 km/h, Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerorts um 50-60 km/h (1 Monat Fahrverbot), Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerorts um 70 km/h (2 Monate Fahrverbot), Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerorts um über 80 km/h (3 Monate Fahrverbot), Unterschreiten des Mindestabstands, Missachtung von Rotlicht.

Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte, Vormerkung

Bsp.: Trunkenheit im Verkehr, schwere Nötigung, unterlassene Hilfeleistung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs.

1 bis 3 Punkte haben eine Vormerkung zur Folge, das heißt der Betroffene wird in Flensburg für eine Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. 4 bis 5 Punkte haben eine (gebührenpflichtige) Ermahnung mit Informationen über das Fahreignungssystem, sowie einer Aufforderung zur Änderung des Verhaltens des Betroffenen zur Folge. 6 bis 7 Punkte führen zu einer gebührenpflichtigen Verwarnung und einer Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar innerhalb von 3 Monaten. Eine Seminarteilnahme ist dabei nicht mit einem Punkterabatt verbunden. 8 Punkte und mehr haben die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis und nach bestandener MPU werden Betroffene frühestens nach einem halben Jahr eine neue Fahrerlaubnis bekommen.

Keine Punkte mehr gibt es für Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben (mit Ausnahme von Fahrerflucht oder dem Zuparken von Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten). Dafür werden aber die Bußgelder teilweise auf das Doppelte angehoben.

Im Einzelnen sind die künftig punktefreien Verkehrsverstöße dann mit folgenden Bußgeldern belegt: Verstoß gegen Sonn- & Feiertagsfahrverbot: 120 €, Fahren in Umweltzone ohne Plakette 80 €, Fehlende Kennzeichen 60 €, Abgedecktes Kennzeichen 65, Verletzung der Fahrtenbuchauflage 100 €.

Maßgeblich für die Maßnahmen nach dem neuen System ist das Datum des Verkehrsverstoßes, nicht aber das Datum der Rechtskraft. Das heißt, wird der Verstoß erst Monate später rechtskräftig geahndet, etwa durch ein Gerichtsurteil, werden die Punkte auf das Datum der Begehung des Verstoßes zurückgerechnet.

Was geschieht mit den alten Punkten?

Die alten Punkte aus dem Verkehrszentralregister werden umgerechnet und in das neue System übertragen. Einen generellen Erlass von bereits vorhandenen Punkten in Flensburg beinhaltet die Reform nicht und bestehende Eintragungen werden wie folgt umgerechnet:

alte Punkte: 1-3, neue Punkte:1; alte Punkte: 4-5, neue Punkte: 2; alte Punkte: 6-7, neue Punkte: 3; alte Punkte: 8-10, neue Punkte: 4; alte Punkte: 11-13, neue Punkte: 5; alte Punkte: 14-15, neue Punkte: 6; alte Punkte: 16-17, neue Punkte: 7, alte Punkte: 18, neue Punkte: 8.

Verjährung/Tilgungsfristen:

Mit Einführung des neuen Systems gelten zukünftig starre Tilgungsfristen. Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt verjähren nach zweieinhalb Jahren und werden automatisch vom Konto entfernt. Bei groben Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten und Straftaten ohne Führerscheinentzug dauert das fünf Jahre. Die 3 Punkte für Straftaten mit Führerscheinsperre bleiben zehn Jahre.

Auch im neuen System wird die Überliegefrist (Eintragungen im Verkehrszentralregister bleiben nach Ablauf der Tilgungsfrist noch) 1 Jahr beibehalten, auch wenn die Punkte an sich gelöscht sind.

Freiwilliger Punkteabbau:

Freiwilliger Punkteabbau kann nur noch für einen Punkt innerhalb von fünf Jahren erfolgen, und nur dann, wenn der Betroffene maximal fünf Punkte auf seinem Konto hat. Betroffene müssen dazu ein Fahreignungsseminar mit vier obligatorischen Sitzungen besuchen.

Wie erfahre ich meinen neuen Punktestand?

Die Auskunft über ihren neuen Punktestand im Fahreignungsregister erhält man nicht automatisch, man muss dafür beim Kraftfahrt-Bundesamt einen schriftlichen Antrag stellen. Hierzu berate ich Sie gerne.

Fahrverbot – Entziehung der Fahrerlaubnis:

Immer wieder stellt sich die Frage nach der Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Fahrverbot dauert zwischen 1 bis 3 Monate, wobei der abzugebende Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt wird. Auch Fahrzeuge mit Motorantrieb, z.B. Mofas, dürfen während der Dauer des Fahrverbots nicht gefahren werden.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird dagegen der Führerschein ungültig. Nach Ablauf der mindestens 6 Monate dauernden Sperrfrist muss er neu beantragt werden und der Betroffene bekommt ihn nicht automatisch zurück. Dabei kann die Führerscheinstelle die Neuerteilung von Auflagen abhängig machen (etwa eine bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung – MPU). Sind die Auflagen erfüllt, wird der Führerschein neu erteilt. Während der Dauer der Entziehung darf ein Mofa gefahren werden, sofern der Betroffene über eine Mofaprüfbescheinigung verfügt oder vor dem 01.04.1965 geboren wurde.

Probezeit und Begleitpersonen:

Begehen Fahranfänger in der Probezeit Verkehrsverstöße, müssen sie an Aufbauseminaren teilnehmen, um den Führerschein zu behalten. Hier gilt Folgendes: Begleitpersonen dürfen künftig nicht mehr als 2 Punkte in Flensburg haben, können aber bei 3 Punkten durch die freiwillige Teilnahme an einem Seminar 1 Punkt abbauen.

Für einzelne Fragen betreffend das neue Punktesystem stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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