1. Testament

  • 3 Minuten Lesezeit

Jeder Mensch kann in einem Testament seinen letzten Willen festlegen und darin bestimmen, welche Personen seine Erben werden sollen. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute errichten. Sofern andere Personen gemeinschaftlich letztwillige Verfügungen treffen wollen, müssen diese einen sogenannten Erbvertrag (siehe dort) schließen.

Ein Testament kann auch privatschriftlich wirksam sein, sofern ganz bestimmte Formalien eingehalten werden. Allerdings treten bei privatschriftlichen Testamenten immer folgende Risiken auf:

  • Es findet keine Beratung über gesetzliche Vorschriften statt, die teilweise die Testierfreiheit einschränken. Dadurch besteht die Gefahr, dass Anordnungen getroffen werden, die sich später als unwirksam erweisen.
  • Sofern zum Nachlass Grundstücke gehören, bedarf die Umschreibung im Grundbuch im Falle des Vorliegens eines lediglich privatschriftlichen Testamentes immer des Erbnachweises durch Vorlage eines Erbscheines. Die für einen entsprechenden Erbschein zu entrichtende Gebühr ist ebenso hoch wie die Gebühr für die Errichtung eines Testamentes bei identischem Gegenstandswert.

Liegt jedoch ein notariell beurkundetes und eröffnetes Testament vor, in dem das betreffende Grundstück formgerecht bezeichnet wurde, so kann eine Umschreibung im Grundbuch auch ohne Erteilung eines Erbscheines erfolgen.

  • Bei der Errichtung eines notariellen Testamentes ergibt sich das Datum der Errichtung aus der Urkunde. Der Notar stellt fest, ob der betreffende testierfähig ist. Bei einem privatschriftlichen Testament hingegen wird nicht selten die Wirksamkeit mit der Begründung angegriffen, dass angeblich der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht (mehr) testierfähig gewesen sei.
  • Durch eine sachgerechte Beratung lässt sich bei Erstellung eines notariellen Testamentes eine ungünstige Gestaltung vermeiden, deren Folge der Anfall sehr hoher Erbschaftssteuer sein könnte.
  • Die vorstehende Aufzählung ist nicht vollständig und abschließend. Es gibt noch eine Vielzahl weiterer guter Gründe für eine notarielle Beurkundung des Testamentes.

Als Faustformel gilt:

Je höher der Wert des Nachlasses ist, umso dringender ist die notarielle Errichtung eines Testamentes angeraten. Sofern ein oder mehrere Grundstücke zum Nachlass gehören, sollte immer ein Notar eingeschaltet werden. Sofern Eheleute Regelungen treffen wollen, bei denen auch nur einer der Ehegatten ein nichteheliches Kind hat oder eines oder mehrere Kinder aus früheren Ehen, dann ist eine sachgerechte Regelung in der Regel so kompliziert, dass die Betroffenen ohne notarielle Hilfe kein Testamten errichten können, dass dann tatsächlich Regelungen enthält, die dem Willen der Eheleute entsprechen.

Dazu nur ein kurzes und sehr einfaches Beispiel zur Verdeutlichung:

Zwei Eheleute haben jeweils ein Kind aus früherer Ehe und kein gemeinsames Kind. Sie errichten privatschriftlich ein gemeinsames Testament und setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Sonst regeln sie nichts.

Ergebnis:

Dasjenige Kind, dessen Elternteil zuerst verstirbt, kann in diesem Falle allenfalls den Pflichtteil erhalten. Alleiniger Erbe wird zunächst der andere Ehegatte, der anschließend allein von dessen Kind beerbt wird.

Welches Kind lediglich den Pflichtteil erhält und welches Kind den „Löwenanteil“ erhält, bliebe also bei einer solchen „Regelung“ dem Zufall überlassen.

Ohne Testament wäre die Lage des Kindes zuerst versterbenden Elternteils etwas besser, jedoch würde auch in diesem Falle der Zufall darüber entscheiden, welches Kind einen höheren Anteil erhält.

Dieses relativ einfache Beispiel zeigt, dass das Erbrecht zu kompliziert ist, um selbst Regelungen zu basteln, weil das Ergebnis häufig von dem Willen des Testierenden abweicht und vom Zufall abhängt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema