5 Klassiker im Mietrecht kurz skizziert:

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Streitfall 1: Rückzahlung der Mietkaution

Wenn ein Mieter auszieht, hat er Anspruch auf die Rückzahlung seiner Kaution. Allerdings sollte der Vermieter sicherstellen, dass keine ausstehenden Betriebskostenabrechnungen oder Mängel vorliegen, bevor er die gesamte Kaution bedingungslos zurückerstattet. Wenn er dies ohne Berücksichtigung etwaiger Ansprüche tut, riskiert er den Verlust sämtlicher Schadenersatzansprüche aufgrund der sechsmonatigen Verjährungsfrist.

Wenn die Übergabe der Mietwohnung in einem Protokoll festgehalten wurde und keine offenen Zahlungen ausstehen, hat der Mieter das Recht auf sofortige Auszahlung der gesamten Kaution oder zumindest des Teils, der nicht für eventuelle Nachzahlungen einbehalten werden muss.

Streitfall 2: Eigenbedarfskündigung

Ein Vermieter darf eine Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen beanspruchen, was jedoch im Kündigungsschreiben offengelegt werden muss. Wenn sich herausstellt, dass der Vermieter die Kündigungsgründe nur vortäuscht, um durch eine andere Vermietung höhere Einnahmen zu erzielen, kann der Mieter die Kündigung ablehnen. Wenn der Mieter bereits ausgezogen ist, hat er Anspruch auf Schadenersatz.

Streitfall 3: Schimmelprobleme

Obwohl Schimmel grundsätzlich Sache des Vermieters ist, ist die Ursache nicht immer eindeutig. Oft entsteht Streit darüber, ob der Schimmel auf unzureichendes Lüften oder strukturelle Mängel in der Wohnung zurückzuführen ist. Wenn Schimmel in der Wohnung auftritt, sollte der Vermieter zunächst aufgefordert werden, ihn innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wenn der Vermieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, darf der Mieter den Schimmel auf eigene Kosten entfernen und eine Erstattung verlangen.

Der Mieter darf nicht einfach ohne Einhaltung seiner Kündigungsfrist ausziehen, es sei denn, der Schimmelbefall geht eindeutig auf den Vermieter zurück und stellt eine Gesundheitsgefahr dar. In einem solchen Fall hat der Mieter das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Streitfall 4: Mietminderung

Sobald der Mieter den Vermieter auffordert, einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, kann er die zukünftigen monatlichen Zahlungen je nach Schwere des Mangels reduzieren. Sobald der Mangel behoben ist, muss der Mieter wieder die volle Miete zahlen. Wenn der Mieter jedoch zu Unrecht die Miete gemindert hat, kann der Vermieter nicht nur die ausstehende Miete, sondern auch die eventuell angefallenen Anwaltskosten verlangen.

Streitfall 5: Schönheitsreparaturen

Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten. Allerdings sind viele dieser Klauseln unwirksam. Ein Mietvertrag darf beispielsweise keine festen Fristen vorschreiben, nach denen bestimmte Renovierungen durchzuführen sind. Eine unwirksame Klausel kann dazu führen, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Wenn er dies dennoch getan hat, kann er sogar vom Vermieter die Erstattung der Kosten verlangen.

Mietkautionen, Kündigungen und Schönheitsreparaturen sind häufige Anlässe für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Wenn beide Parteien ihre Rechte und Pflichten kennen, können viele Probleme vermieden werden. Beachten Sie jedoch, dass eine passende Rechtsschutzversicherung in solchen Fällen nicht nur das Wohngefühl, sondern auch den Geldbeutel entlasten kann.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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