50.000-Dollar-Schwelle im FATCA-Abkommen nicht sicher

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Laut Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Ziffer 1 des FATCA-Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA sind Konten natürlicher US-Personen, deren Saldo oder Wert zu keinem Zeitpunkt 50.000 US-Dollar übersteigt, angesichts ihrer "Geringfügigkeit" von den meldepflichtigen deutschen Geschäftsbanken nicht überprüfungs- und identifizierungspflichtig und müssen nicht an die USA gemeldet werden. Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall vorgesehen, das "sich das meldende deutsche Finanzinstitut ... im Rahmen eines in den Durchführungsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Wahlrechts anderweitig entscheidet".

§ 5 Absatz 3 der deutschen FATCA-USA-Umsetzungsverordnung, wonach es den "meldenden deutschen Finanzinstituten frei(steht)", die in Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A" des FATCA-Abkommens aufgeführten Konten "von der Überprüfung und Identifizierung ... auszunehmen" konnte bisher so interpretiert werden, dass den Banken allenfalls ein Wahlrecht zugunsten ihrer Kunden dahingehend besitzen, Konten bzw. Kundenbeziehungen unter $ 50.000 wegen Unterschreitens der Erheblichkeitsschwelle bereits – jenseits einer Meldung nach Außen – von vorne herein von jeglichen Screenings irgendwelcher Art auszunehmen. Nach einer informellen Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern hat sich letzteres jedoch nunmehr auf die – nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls mögliche – Auslegung zuungunsten des Bankkunden festgelegt, wonach Banken ein "Wahlrecht" dergestalt haben sollen, dass sie "freiwillig" auch Kundenkonten bzw. Kundenbeziehungen unter $ 50.000 an die USA weitermelden dürfen, sofern sie US-Personen zuzurechnen sind.

Offen bleibt, wie einzelne Geschäftsbanken die Ausübung eines solchen Wahlrechts, die dann für alle Kunden dieser Bank einheitlich – nachteilig – erfolgen müsste, mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren wollten, wonach Kundeninformationen nur zur Erfüllung zwingender Rechtspflichten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Dementsprechend scheint bisher auch keine Bank bekannt zu sein, welche dieses Wahlrecht – ohne zwingende Rechtspflicht – zum Nachteil ihrer Kunden ausgeübt hätte



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