6.000 Euro Geldentschädigung wegen Altersdiskriminierung - Erfolgreiche Entschädigungsklage vor dem Arbeitsgericht

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Unlängst konnten wir für eine Mandantschaft vor dem Arbeitsgericht München eine Geldentschädigung aufgrund einer altersbedingten Benachteiligung erstreiten.

Die knapp 60-jährige Mandantschaft hatte sich bei einem Unternehmen um eine ihrer Qualifikation entsprechende vakante Arbeitsstelle beworben. Durch einen in dem Unternehmen beschäftigten Bekannten war die Mandantschaft auf die dringend zu besetzende offene Stelle aufmerksam gemacht geworden.

Nachdem ein Vorstellungsgespräch noch kurzfristig durchgeführt worden war, hörte der Mandant von dem Arbeitgeber nichts mehr. Wie er von dem Bekannten erfuhr, war die Stelle an einen deutlich jüngeren Bewerber vergeben worden. Zudem musste er feststellen, dass der Arbeitgeber auch eine Stellenanzeige veröffentlicht hatte, in der dieser die Stelle mit den Worten

„… bewirb dich in einem jungen dynamischen Team…“

ausgeschrieben hatte.

Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine solche Formulierung in einer Stellenanzeige eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bewirkt und eine Vermutung begründet, dass im Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren eine Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters vorliegt, wurde der Arbeitgeber aufgefordert, gemäß § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen.

Da der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlte, musste die Entschädigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Mit Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25.7.2022 wurde der Mandantschaft schließlich ein Anspruch in Höhe von 6.000 Euro zugesprochen.

Das AGG sieht Beweiserleichterungen und eine Umkehr der Beweislast vor, wenn im Streitfall der Betroffene Indizien aufzeigen kann, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale vermuten lassen. Es ist dann am Arbeitgeber, zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Dies verbessert die Erfolgsaussichten einer Diskriminierungsklage wesentlich.
Dem Arbeitgeber half insoweit letztlich auch seine Verteidigung nicht weiter, die Formulierung in der Stellenanzeige habe sich nicht auf das Alter der Arbeitnehmer bezogen, sondern es habe sich um ein „neu gegründetes Team“ gehandelt.

Seit dem Inkrafttreten des AGG im Jahr 2006 kommt es vermehrt dazu, dass Fälle von Benachteiligung eines Beschäftigten oder Bewerbers wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu Klagen vor den Arbeitsgerichten führen.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens muss darüber hinaus innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde, beim zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Sollten auch Sie von einer möglichen Diskriminierung aufgrund eines der genannten Merkmale betroffen sein, prüfen wir gerne, welches weitere Vorgehen für Sie sinnvoll sein kann. Hierfür können Sie uns über das Kontaktformular gerne eine unverbindliche Mandatsanfrage senden. Gerne unterbreiten wir Ihnen dann einen Terminvorschlag für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

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