"Ab wann gelte ich als vorbestraft"?

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 23.07.2007

Sehr häufig taucht in der Erstberatung des Mandanten in einem laufenden Strafverfahren die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine in bestimmter Höhe zu erwartende Geld – oder Freiheitsstrafe in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Auch die Frage, nach welchem Zeitraum das Führungszeugnis wieder „sauber“ ist (die Eintragungen also wieder gelöscht werden) ist von besonderem Interesse.

Bundeseinheitlich und zentral erfolgt die Speicherung von Daten über gerichtliche Verurteilungen im sogenannten „Bundeszentralregister“. Geführt wird es durch das Bundesamt für Justiz.

Zur Zeit sind dort über 6 Millionen Bundesbürger mit Eintragungen registiert und über 15 Millionen Gerichtsentscheidungen festgehalten.

Zunächst ist eine Begriffsklärung erforderlich: Das Gesetz (BZRG) kennt unterschiedliche Registerarten, die sich unterhalb des Oberbegriffs „Bundeszentralregister“ aufreihen: Das Zentralregister, das Erziehungsregister und das Führungszeugnis.

Zentralregister: Hier kommt jede strafrechtliche Verurteilung zum Eintrag. Voraussetzung des Eintrags einer Verurteilung ist deren Rechtskraft. Vor Rechtskraft kann es nicht zu einem Eintrag kommen.

In das Erziehungsregister werden solche Anordnungen ohne Strafcharakter aufgenommen, die gegen Jugendliche ergangen sind.

Das Führungszeugnis (früher: „polizeiliches“ Führungszeugnis) nennt man den Auszug aus dem Zentralregister, den der betroffene Bürger in eigener Sache zur Einsicht beantragen kann bzw. das als Auszug unter bestimmten Bedingungen durch das Bundesamt für Justiz anderen Behörden (nicht Firmen oder privaten Dritten) zur Verfügung gestellt werden kann.

Führungszeugnis - Eintragungsgrenze

Das Führungszeugnis ist ein „Auszug“ - d.h. es muss sich nicht notwendigerweise mit dem Inhalt des Zentralregisters decken. Im Verhältnis zum Zentralregister ist es daher in der Regel ein „Weniger“, denn es unterliegt einem inhaltlichen Filter, der in § 32 BZRG näher beschrieben ist. Die vordergründig hier interessierende Ausdünnung des Zentralregisterinhaltes ist in § 32 Abs. 2 Nr.5 BZRG angesprochen, wonach Geldstrafen über 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen über 3 Monate nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind. Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn das Zentralregister nicht bereits einen Eintrag aufweist.

Liegt die rechtskräftig verhängte Strafe unter dieser „Eintragungsschallgrenze“ und gibt es frühere Eintragungen im Zentralregister nicht, erhält der betreffende Antragsteller (der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist höchstpersönlich zu stellen) sein Führungszeugnis mit der Bemerkung „Keine Eintragung“ und darf sich – obschon im Zentralregister gleichzeitig für die selbe Tat z.B. der Eintrag einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen weiterhin verzeichnet ist – als „unvorbestraft“ bezeichnen. Da diese Mitteilung im Aussagegehalt an das Datum der Auskunftserteilung gebunden ist, hat das Führungszeugnis naturgemäß ein nur ein kurzes „Verfallsdatum“.

Befindet sich indes ein Eintrag im Führungszeugnis, so enthält er die Personendaten des Betroffenen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift) und des weiteren das Gericht, das Verfahrensaktenzeichen, den Tattag (beim mehreren Taten den Tag der letzten Tat), das Urteilsdatum, das Datum des Rechtskrafteintritts, die rechtliche Bezeichnung der Tat, derer der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, einschließlich der Strafvorschriften, sowie die verhängte Strafe.

Löschung

Ein einmal vorhandener Eintrag im Führungszeugnis wird nach Eintritt der sog. „Tilgungsreife“ gelöscht (mit Ausnahmen von Verurteilungen zu lebenslanger Haft oder Anordnung der Sicherungsverwahrung). Die Tilgungsreife tritt je nach Typus des abgeurteilten Delikts nach unterschiedlichen Fristen ein:

Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre für Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr (sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist), 10 Jahre bei Verurteilungen im Bereich der Sexualdelikte von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe - in allen übrigen Fällen 5 Jahre.

Die Löschungsfristen für die Zentralregistereinträge staffeln sich auf Zeiträume von frühestens 5 und längstens 20 Jahren.

Liegen mehrere Eintragungen vor, so erfolgt die Tilgung älterer Verurteilungen erst dann, wenn auch die letzte Verurteilung oder jene Verurteilung mit der höchsten Tilgungsfrist zu tilgen ist (Ablaufhemmung).

Der Makel eines Eintrages hält also bei Verurteilungen oberhalb der 90-Tagessatz-Grenze recht lange an.

Berufliche Chancen, z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel (und dem Wunsch des Arbeitgebers ein Führungszeugnis vorgelegt zu bekommen) aber auch bei Beantragung einer Gewerbeerlaubnis (Unzuverlässigkeit!) sind hierdurch erheblich beeinträchtigt. Auch dies ist bei der Diskussion der Verteidigungsstrategie in jedem Einzelfall zu bedenken.


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