Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
23.07.2007
Sehr häufig taucht in der Erstberatung des Mandanten in einem laufenden
Strafverfahren die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine in bestimmter Höhe zu
erwartende Geld – oder Freiheitsstrafe in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Auch die
Frage, nach welchem Zeitraum das Führungszeugnis wieder „sauber“ ist (die
Eintragungen also wieder gelöscht werden) ist von besonderem Interesse.
Bundeseinheitlich und zentral erfolgt die Speicherung von Daten über
gerichtliche Verurteilungen im sogenannten „Bundeszentralregister“. Geführt wird es
durch das Bundesamt für Justiz.
Zur Zeit sind dort über 6
Millionen Bundesbürger mit Eintragungen registiert und über 15 Millionen
Gerichtsentscheidungen festgehalten.
Zunächst ist eine
Begriffsklärung erforderlich: Das Gesetz (BZRG) kennt unterschiedliche Registerarten, die sich
unterhalb des Oberbegriffs „Bundeszentralregister“ aufreihen: Das Zentralregister, das
Erziehungsregister und das Führungszeugnis.
Zentralregister: Hier kommt
jede strafrechtliche Verurteilung zum Eintrag. Voraussetzung des Eintrags einer Verurteilung ist
deren Rechtskraft. Vor Rechtskraft kann es nicht zu einem Eintrag kommen.
In das Erziehungsregister werden solche Anordnungen ohne Strafcharakter aufgenommen,
die gegen Jugendliche ergangen sind.
Das Führungszeugnis (früher:
„polizeiliches“ Führungszeugnis) nennt man den Auszug aus dem Zentralregister, den
der betroffene Bürger in eigener Sache zur Einsicht beantragen kann bzw. das als Auszug unter
bestimmten Bedingungen durch das Bundesamt für Justiz anderen Behörden (nicht Firmen oder
privaten Dritten) zur Verfügung gestellt werden kann.
Führungszeugnis - Eintragungsgrenze
Das Führungszeugnis ist ein „Auszug“ - d.h. es muss sich nicht
notwendigerweise mit dem Inhalt des Zentralregisters decken. Im Verhältnis zum Zentralregister
ist es daher in der Regel ein „Weniger“, denn es unterliegt einem inhaltlichen Filter,
der in § 32 BZRG näher beschrieben ist. Die vordergründig hier interessierende
Ausdünnung des Zentralregisterinhaltes ist in § 32 Abs. 2 Nr.5 BZRG angesprochen, wonach
Geldstrafen über 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen über 3 Monate nicht in das
Führungszeugnis aufzunehmen sind. Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn das
Zentralregister nicht bereits einen Eintrag aufweist.
Liegt die
rechtskräftig verhängte Strafe unter dieser „Eintragungsschallgrenze“ und gibt
es frühere Eintragungen im Zentralregister nicht, erhält der betreffende Antragsteller
(der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist höchstpersönlich zu stellen)
sein Führungszeugnis mit der Bemerkung „Keine Eintragung“ und darf sich –
obschon im Zentralregister gleichzeitig für die selbe Tat z.B. der Eintrag einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen weiterhin verzeichnet ist – als „unvorbestraft“ bezeichnen. Da
diese Mitteilung im Aussagegehalt an das Datum der Auskunftserteilung gebunden ist, hat das
Führungszeugnis naturgemäß ein nur ein kurzes „Verfallsdatum“.
Befindet sich indes ein Eintrag im Führungszeugnis, so enthält er die
Personendaten des Betroffenen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit und Anschrift) und des weiteren das Gericht, das Verfahrensaktenzeichen,
den Tattag (beim mehreren Taten den Tag der letzten Tat), das Urteilsdatum, das Datum des
Rechtskrafteintritts, die rechtliche Bezeichnung der Tat, derer der Verurteilte schuldig gesprochen
worden ist, einschließlich der Strafvorschriften, sowie die verhängte
Strafe.
Löschung Ein einmal vorhandener Eintrag
im Führungszeugnis wird nach Eintritt der sog. „Tilgungsreife“ gelöscht (mit
Ausnahmen von Verurteilungen zu lebenslanger Haft oder Anordnung der Sicherungsverwahrung). Die
Tilgungsreife tritt je nach Typus des abgeurteilten Delikts nach unterschiedlichen Fristen ein:
Sie beträgt regelmäßig 3 Jahre für Verurteilungen zu
Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr (sofern die Strafe zur Bewährung
ausgesetzt ist), 10 Jahre bei Verurteilungen im Bereich der Sexualdelikte von mehr als einem Jahr
Freiheitsstrafe - in allen übrigen Fällen 5 Jahre.
Die
Löschungsfristen für die Zentralregistereinträge staffeln sich auf Zeiträume von
frühestens 5 und längstens 20 Jahren.
Liegen mehrere Eintragungen
vor, so erfolgt die Tilgung älterer Verurteilungen erst dann, wenn auch die letzte Verurteilung
oder jene Verurteilung mit der höchsten Tilgungsfrist zu tilgen ist (Ablaufhemmung).
Der Makel eines Eintrages hält also bei Verurteilungen oberhalb der
90-Tagessatz-Grenze recht lange an.
Berufliche Chancen, z.B. bei einem
Arbeitsplatzwechsel (und dem Wunsch des Arbeitgebers ein Führungszeugnis vorgelegt zu bekommen)
aber auch bei Beantragung einer Gewerbeerlaubnis (Unzuverlässigkeit!) sind hierdurch erheblich
beeinträchtigt. Auch dies ist bei der Diskussion der Verteidigungsstrategie in jedem Einzelfall
zu bedenken.
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