Abberufung und Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer

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I. Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

GmbH-Geschäftsführer können gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit abberufen werden.

Es muss kein rechtfertigender Grund vorliegen, d.h. die Abberufung ist jederzeit möglich. Da das Geschäftsführeramt im GmbH-Gesetz als zeitlich unbeschränkte Tätigkeit ausgestaltet ist, sollen die Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer der GmbH davor geschützt werden, einen Geschäftsführer mit der Unternehmensführung betrauen zu müssen, den sie nicht (mehr) auf dieser Schlüsselposition beschäftigen wollen (§ 46 Nr. 5 GmbHG).

Allerdings werden in der GmbH-Satzung und/oder im Geschäftsführervertrag oftmals Klauseln aufgenommen, mit denen die Möglichkeit der Abberufung auf wichtige Umstände beschränkt wird. Das GmbH-Gesetz nennt in § 38 Abs. 2 GmbHG beispielhaft grobe Pflichtverletzungen und die persönliche Unfähigkeit des Geschäftsführers als „wichtige Umstände“. Weitere Beispiele, die von der Rechtsprechung definiert wurden, sind dauernde Kompetenzüberschreitungen, die Ankündigung der Hausbank, eine Kreditlinie nicht zu verlängern, wenn der Geschäftsführer im Amt bleibt, oder ein dauerhaftes Zerwürfnis des Geschäftsführers mit der Mehrheit der GmbH-Gesellschafter.

Entscheidend ist, dass sich aufgrund der Gesamtumstände ergibt, dass ein Verbleib des Geschäftsführers im Amt den Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann. Daher kann auch eine langandauernde Krankheit eines Geschäftsführers den Widerruf der Geschäftsführerbestellung rechtfertigen.

Die Satzung der GmbH oder der Geschäftsführervertrag können aber auch weitere Beschränkungen hinsichtlich der Abberufung vorsehen, die mit der Person des Geschäftsführers oder seinem Verhalten nichts zu tun haben. Solche Beschränkungen sind insbesondere in den Fällen sinnvoll, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt werden soll, um bei dessen (geplanter) Abberufung einen reibungslosen Übergang auf einen neuen Geschäftsführer zu ermöglichen.

Zuständig für die Abberufung des Geschäftsführers ist die Gesellschafterversammlung. Diese hat die Geschäftsführerbestellung zu widerrufen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Ist der Geschäftsführer, der abberufen werden soll, gleichzeitig Gesellschafter, hat er kein Stimmrecht. Bei mitbestimmten GmbHs gibt es diesbezüglich je nach Konstellation Sonderregelungen, die zu beachten sind.

Eine Besonderheit gilt bei Einpersonen-GmbHs, wenn der Gesellschafter gleichzeitig alleiniger GmbH-Geschäftsführer ist. In einer solchen Fallkonstellation kann die Abberufung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein, wenn sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer durch Beschluss der Allein-Gesellschafterversammlung selbst abberuft und gleichzeitig keinen neuen Geschäftsführer bestellt. Nach insoweit einhelliger Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer durch sein Handeln bewusst die Handlungsfähigkeit der GmbH und deren Möglichkeit der Teilnahme am Rechtsverkehr beseitigt.

II. Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit sein Amt niederlegen.

Ein wichtiger Grund muss dafür nicht vorliegen, um die Organstellung eines Geschäftsführers wirksam zu beenden. Etwas anderes gilt, wenn das Verhalten des Geschäftsführers als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Die Rechtsprechung hat in diesem Kontext mehrere Fallgruppen herausgearbeitet, bei deren Vorliegen von einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung auszugehen ist:

  • Die Amtsniederlegung erfolgt „zur Unzeit“. Eine solche Amtsniederlegung zur Unzeit kann insbesondere im Insolvenzfall oder in insolvenznahen Situationen vorliegen, wenn die Amtsniederlegung des Geschäftsführers evident zu nicht beherrschbaren praktischen Problemen bei der kriselnden/insolventen GmbH führt. Wird durch eine überraschende Amtsniederlegung z. B. ein über lange Zeit verhandeltes Sanierungskonzept mit Investoren infrage gestellt oder gar obsolet, weil der Geschäftsführer in diesem eine Schlüsselrolle spielte, kann eine Amtsniederlegung zur Unzeit vorliegen;
  • der sein Amt niederlegende Geschäftsführer ist einziger Geschäftsführer oder der letzte von mehreren Geschäftsführern, die ihr Amt niedergelegt haben;
  • der sein Amt niederlegende Geschäftsführer ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer.

In den vorgenannten Konstellationen ist die Amtsniederlegung in der Regel unwirksam. Auch wenn man – wie Teile der Rechtsprechung – eine Unwirksamkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers nicht annimmt, ist diese Situation für den Geschäftsführer gleichwohl problembehaftet. Für den Geschäftsführer besteht hier nämlich ein Haftungsrisiko, da er möglicherweise Schadensersatzansprüchen der GmbH wegen der Amtsniederlegung ausgesetzt ist.

Fazit/Rechtstipp

Sowohl die Gesellschafter einer GmbH wie auch der GmbH-Geschäftsführer dürften ein großes Interesse daran haben, dass sowohl die Bestellung wie auch die Abberufung und Amtsniederlegung von GmbH-Geschäftsführern möglichst in geordneten Bahnen abläuft. Am Ende sollte die operative Tätigkeit der GmbH möglichst keinen oder geringstmöglichen Schaden nehmen, wenn sich die Wege von GmbH und GmbH-Geschäftsführer – aus welchen Gründen auch immer – trennen.

Grundvoraussetzung für ein solches Szenario ist eine vorausschauende, umsichtige und durchdachte Gestaltung von GmbH-Gesellschaftsvertrag/-Satzung und GmbH-Geschäftsführervertrag. In einer bereits eingetretenen Konfliktsituation lassen sich Mängel in diesen Vertragswerken nicht mehr beseitigen. In diesem Segment ist folglich eine präventiv wirkende Gestaltung der Vertragsdokumente empfehlenswert. Dieses Petitum gilt gleichermaßen für GmbHs wie auch für angehende GmbH-Geschäftsführer.

Im Hinblick auf GmbHs mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer sollte darauf geachtet werden, dass die Abberufung bzw. Amtsniederlegung mit der vorherigen oder gleichzeitigen Bestellung eines neuen GmbH-Geschäftsführers verbunden ist. Ansonsten lassen sich bei dieser Konstellation Friktionen und Haftungsrisiken – auch gegenüber Dritten – kaum vermeiden.

Ähnliches gilt in Krisen- bzw. insolvenznahen Situationen, wenn sich die Gesellschaft in einer Restrukturierungsphase befindet. Die überraschende Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers kann unter Umständen als Amtsniederlegung zur Unzeit eingestuft werden und damit auch und eine Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auslösen.



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