Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern in der Zwei-Mann-GmbH

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Bei der 2 Mann GmbH mit gleich hoher Beteiligung (50:50 oder paritätische GmbH) gibt es in streitanfälligen Bereichen einige Details mit teils erhebliche Abweichungen im Vergleich zu einer „normalen“ GmbH mit disquotaler Beteiligung oder größerem Gesellschafterbestand zu beachten. 

  1.     Ordentliche und außerordentliche Abberufung     

    Die ordentliche Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH  ist per Mehrheitsbeschluss jederzeit möglich. Aufgrund der paritätischen Stimmverteilung in der zwei Mann GmbH wird im Streitfall ein solcher ordentlicher Abberufung Beschluss in der Regel nicht zu Stande kommen. Von daher bleibt in derartigen  Konstellationen nur die Möglichkeit der außerordentlichen Abberufung des Geschäftsführers. 

    Der hierfür erforderliche wichtige Grund ist in der mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung mitzuteilen Tagesordnung konkret zu benennen. Die Abberufung aus wichtigem Grund ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden, unterliegt jedoch unter Umständen der     Verwirkung. Dies wird dann in Betracht kommen, soweit der Geschäftsführer in Kenntnis des wichtigen Grundes über längere Zeit im Amt belassen wird; dies wird der Geschäftsführer als  Bewährungschance verstehen wollen, mit der Folge, dass eine gleichwohl später auf diesen wichtigen grundgestützte außerordentliche Abberufung nach Treu und Glauben unwirksam sein kann. Von daher empfiehlt es sich, eine außerordentliche Abberufung als Geschäftsführer innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des wichtigen Grundes durchzuführen. 

        
  2.     Wichtiger Grund

    Zu  der Frage, welche „wichtigen Gründe“ die außerordentliche Abberufung eines Geschäftsführers rechtfertigen, besteht eine  Fülle von Entscheidungen aus der Rechtsprechung , welche grundsätzlich auch für die 2-Mann-GmbH gelten. Allerdings gelten auch hier einige Besonderheiten:

    Zunächst ist im Hinblick auf das Stimmrechtsverbot, welchem der abzuberufen Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt, zu gewährleisten, dass der eine Gesellschafter den anderen Gesellschafter (im Hinblick auf den Stimmrechtsausschluss) nicht beliebig abrufen kann. Der bloße Vertrauensverluste reicht als wichtiger Grund ebenso wenig aus wie einzelne, auch ernsthafte Verfehlungen. Als wichtiger Grund kommen dabei lediglich solche Umstände in Betracht, welche eine   Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit für den anderen Gesellschafter schlicht unzumutbar erscheinen lassen. Besonders  häufig findet sich in der Praxis dabei der Grund der „tiefgreifenden Zerrüttung“ bzw. des „unheilbaren Zerwürfnisse“ unter den Gesellschaftern/Geschäftsführern.     

    Dies ist für eine außerordentliche Abberufung dann hinreichend, wenn den abzuberufen Gesellschafter-Geschäftsführer ein (im Vergleich zum anderen Gesellschafter) überwiegender Beitrag an dem Zerwürfnis trifft, wobei dies nicht notwendig eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen muss.

    Lässt sich zu dem Grad des Beitrags bzw. der Verursachung der tiefgreifenden Zerrüttung bzw. des unheilbaren Zerwürfnisse keine Feststellungen treffen, kommt eine Abberufung des einen oder des anderen Gesellschafters nicht in Betracht; in diesem Fall muss die Gesellschaft aufgelöst werden.   
        

  3.     Vollzug im Handelsregister

    Bezüglich der Eintragung der Abberufung aus wichtigem Grund in das Handelsregister ergeben sich ebenfalls einige Besonderheiten:

    So  wird selbst für den Fall, dass sich die Gesellschafter noch auf  einen Versammlungsleiter geeinigt haben (oder diese Funktion einem Gesellschafter per Satzung zukommt) und dieser das Stimmrechtsverbot und anschließend die Beschlussfassung über die Abberufung aus wichtigem Grund feststellt, das Handelsregister den Antrag auf  Streichung des betroffenen Geschäftsführers im Handelsregister in der Regel nicht ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, da anderenfalls das Registergericht selbst (auf welcher Grundlage?) das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung prüfen müsste. Ob in derartigen Fällen der Beschluss über die Abberufung damit wirksam gefasst wurde oder nicht, wird sich erst nach einem (ggf. mehrere Jahre dauernden) Rechtsstreit zeigen. 

    Dieser Schwebezustand kann ggf. durch Maßnahmen des einstweiligen     Rechtsschutzes vorläufig abgekürzt werden, wobei auch hier im Zweifel das Hauptsacheverfahren abzuwarten ist, bevor die Beteiligten endgültig Klarheit haben.  

        
  4.     Wechselseitige Abberufung     

    Häufig findet man auch die Situation vor, dass sich die Gesellschafter wechselseitig aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen wollen bzw. der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer noch kurzfristig vor der Versammlung die Tagesordnung noch entsprechend um eine Abberufung des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund ergänzt. Sollte eine Ergänzung nicht mehr möglich sein, kann der abzuberufende Geschäftsführer noch vor seiner Abberufung eine weitere Versammlung einberufen, in der der andere Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden soll; diese kann     dann nicht mit dem Argument abgesagt werden, der Geschäftsführer, welcher die Versammlung einberufen hat, sei nicht mehr im Amt. Auch in diesen Fällen wird die Wirksamkeit des einen oder des anderen Beschlusses erst durch gerichtliche Feststellung möglich sein.


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