Abbruch lebenserhaltender Behandlung: Auf Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 28.06.2010
Lebenserhaltende Maßnahmen dürfen abgebrochen werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Nicht nur der Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen, sondern auch derjenige durch aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer Behandlung dient, die der Patient nicht oder nicht mehr will, ist straffrei. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und einen Rechtsanwalt, der in erster Instanz wegen versuchten Totschlags zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war, freigesprochen. Der Jurist hatte einer Frau geraten, der künstlichen Ernährung ihrer schwerkranken Mutter ein Ende zu setzen, indem sie den dafür erforderlichen Schlauch durchschneidet. Die Patientin hatte zuvor mündlich erklärt, dass sie nicht künstlich ernährt werden will.

Die Tochter war dem Rat des Anwalts gefolgt. Allerdings entdeckte das Pflegeheim, in dem die Mutter lag, das Durchtrennen des Schlauchs und sorgte dafür, dass die Mutter in ein Krankenhaus verlegt wurde, wo die künstliche Ernährung fortgesetzt wurde. Die Mutter verstarb wenige Wochen später eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

In dem sich anschließenden Strafverfahren gegen die Tochter und den Rechtsanwalt wurde in erster Instanz nur der Jurist verurteilt. Die Tochter wurde freigesprochen, weil sie auf den Rechtsrat des Anwalts vertraut hatte. Sie habe deswegen ohne Schuld gehandelt. Der Anwalt wurde erst vom BGH freigesprochen.

Der BGH trat der Ansicht der Vorinstanz entgegen, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die Einwilligung der Patientin rechtfertigte nach Ansicht des BGH nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung gedient habe. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird laut BGH dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09

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