Erhält der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, entsteht der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses nicht erst bei rechtlicher, sondern bereits bei tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dafür spricht neben dem Gesetzeswortlaut, der den Zeugnisanspruch „bei" und nicht „nach" Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt, auch die Überlegung, dass den Interessen des Arbeitnehmers nur unvollkommen Rechnung getragen würde. Dieser benötigt das Zeugnis bereits vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bei längeren Kündigungsfristen und Kündigungsschutzprozessen von der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheblich abweichen kann.
Zum Inhalt des Arbeitszeugnisses: Hat der Arbeitgeber in einem Zeugnis eine befriedigende Leistung oder ein befriedigendes Führungsverhalten bescheinigt, glaubt der Arbeitnehmer aber, eine bessere Beurteilung zu verdienen, muss der Arbeitnehmer eine gute oder gar sehr gute Leistung oder ein entsprechendes Verhalten im Prozess darlegen und beweisen. Der Arbeitnehmer steht damit im Prozess vor der nicht ganz einfachen Aufgabe, durch entsprechenden Sachvortrag darzulegen, wie gut seine Leistungen während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses gewesen sind. Nützlich hierbei sind Leistungsbewertungen in Zwischenzeugnissen oder schriftliches Lob. Zu beachten ist aber, dass Ausbildungszeugnisse und Fortbildungszeugnisse keine dem Zwischenzeugnis vergleichbare Bindungswirkung für den Arbeitgeber herbeiführen.
Für die Leistungsbeurteilung gilt: Der Wortlaut
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit (Note 1);
stets zu unserer vollen Zufriedenheit (Note 2);
zu unserer vollen Zufriedenheit und stets zur Zufriedenheit (Note 3) und
zur Zufriedenheit (Note 4 = unterdurchschnittlich!).
Im Zeugnis ist außerdem das Führungsverhalten zu beurteilen. Hierunter wird das Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden gefasst. Der Wortlaut „stets vorbildlich" bedeutet Note 1, „vorbildlich oder stets einwandfrei" Note 2; „einwandfrei" bedeutet Note 3 und „ohne Tadel" beinhaltet eine unterdurchschnittliche Beurteilung mit der Note ausreichend.
Ob Ihr Arbeitszeugnis den tatsächlichen Leistungen entspricht und Sie gegebenenfalls eine bessere Bewertung durchsetzen können - lassen Sie sich beraten!
Ute Nagel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Talstraße 74
68259 Mannheim
Tel.: 0621/ 7 99 500
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