In einer neueren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es für die Berechnung der Abfertigung nicht auf die im letzten Jahr ausbezahlten Beträge ankomme, sondern auf jene variablen Gehaltsbestandteile, die für die letzten 12 Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebühren (27. 7. 2011, 9 ObA 22/11t). Wenn variable Bestandteile des Gehalts erst nach Ende des Dienstverhältnisses fällig werden, so wird auch der sich daraus errechnende Teil der Abfertigung erst später zur Auszahlung fällig.
Dr. Petra Piccolruaz Rechtsanwältin in Bludenz
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