Abfindung auch dann steuervergünstigt, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Steuerrecht
Rechtstipp vom 16.03.2010

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin vereinbarten, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Der Arbeitgeber bezahlte der Arbeitnehmerin dafür eine Abfindung.

Das Finanzamt hat die Abfindung normal versteuert und eine begünstigte Versteuerung als außerordentliche Einkünfte (§§ 24 Nr. 1a, 34 EStG) verweigert.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine begünstigte Versteuerung rechtmäßig gewesen wäre. Die Abfindung wurde als Ersatz für weggefallene Einnahmen gezahlt. Erforderlich ist nicht, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Hinzu kommen muss noch, dass die Arbeitnehmerin bei der Änderung des Arbeitsvertrages unter rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichem Druck gestanden hat, was eine weitere Voraussetzung für die vergünstigte Versteuerung ist (BFH, Urteil vom 25.08.2009 - IX R 3/09).


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