Abfindung und Arbeitslosengeld – wann wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wer gegen seine Kündigung klagt, steht am Ende oft mit einer hohen Abfindung da – die nach Möglichkeit nicht geringer werden sollte. Verringern kann sie sich, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Abfindung auf das Arbeitslosengeld anrechnet. Wann das der Fall ist, und wie man die Anrechnung vermeidet, sagt der Kündigungsschutz-Experte Anwalt Bredereck.

Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld muss nicht sein: Ist das der Fall, hat man regelmäßig etwas falsch gemacht. Eine Anrechnung findet nur dann statt, falls man bei einem Abfindungsvergleich die ordentliche Kündigungsfrist nicht beachtet hat.

Im Detail: Falls der Arbeitgeber kündigt und dabei eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, dann muss der Beendigungszeitpunkt in einem späteren Vergleich mit dieser Frist einhergehen und mindestens drei Monate nach Ausspruch der Kündigung liegen.

Einigt sich der Arbeitnehmer während der Kündigungsschutzklage mit seinem Arbeitgeber auf ein zeitlich näheres Ende des Arbeitsverhältnisses, muss man mit einer Anrechnung rechnen, zumindest mit einer Teilanrechnung. Das kann den Abfindungsbetrag erheblich abschmelzen.

Wird die Kündigungsfrist eingehalten, rechnet die Bundesagentur für Arbeit die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld an.

Wer nach der Kündigung einen neuen Job hat, muss sich auf den ersten Blick keine Sorgen machen, ob eine Anrechnung stattfinden oder nicht. Das kann aber zu kurz gedacht sein, da man den neuen Job auch wieder verlieren kann.

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