Arbeitslohn und Abfindungen werden in dem Kalenderjahr versteuert, in dem sie ausgezahlt werden.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten sich im vorliegenden Fall darauf geeinigt, dass eine Abfindung von insgesamt 75.000 DM insofern gesplittet wird, dass ein Teilbetrag in Höhe von 51.000 DM im Januar 2001 ausgezahlt wurde und der verbleibende Rest von 24.000 DM mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2000. Für den Arbeitnehmer hatte es sich steuerlich besser dargestellt, dass er einen Teil des Betrages erst im Jahr 2001 erhielt. Das Finanzamt hat dies aber nicht akzeptiert und bewertete die ganze Abfindung als im Jahr 2000 gezahlt.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden, dass das Finanzamt hier falsch gehandelt hat. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind frei, zu vereinbaren, wann Abfindungen oder Teile von Abfindungen ausgezahlt werden, auch wenn dies nur aus Gründen der steuerlichen Optimierung erfolgt. Die Zahlungen sind immer in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Arbeitnehmer auch zugeflossen sind (BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09).
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Kommentar des BMF von UtaBehrens am 23.03.2010 14:49
Das BMF rät von einer Aufspaltung ab, da so der Steuervorteil dan § 34 EStG verloren ginge (BMF, Schreiben v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290-20/04). Eine Beratung durch den Steuerberater empfiehlt sich folglich im Einzelfall.
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