Abgasskandal: LG Krefeld verurteilt Autohaus zur Rücknahme eines Audi Q5

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Während im VW-Musterverfahren noch über eine mögliche Entschädigungszahlung gestritten wird, hat der Abgasskandal längst auch Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-Motoren des Typs EA 897 erfasst. Der Ausgang des Musterverfahrens spielt für diese Fahrzeug-Besitzer keine Rolle. Sie müssen selbst klagen, wenn sie Schadensersatzansprüche aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend machen wollen.

Dass dabei ebenfalls sehr gute Aussichten bestehen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Krefeld. Das Gericht hat im Dezember 2019 entschieden, dass ein Käufer eines Audi Q5 mit der Abgasnorm Euro 6 sein Fahrzeug zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen kann (Az.: 2 O 454/18).

Der Kläger hatte den Audi Q5 mit dem Dieselmotor des Typs EA 897 im Jahr 2016 als Neuwagen bei einem Audi-Vertragshändler gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete den Rückruf für das Fahrzeug wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen an. Das KBA bemängelte u. a. die sog. Aufheizstrategie. Diese soll den Ausstoß von Stickoxiden reduzieren, ist aber fast ausschließlich im Prüfmodus aktiviert und im realen Straßenverkehr überwiegend abgeschaltet.

Der Kläger machte aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend. Mit Erfolg. Das LG Krefeld entschied, dass das Autohaus den Audi Q5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss. Außerdem muss Audi dem Kläger Schadensersatz für alle weiteren Schäden, die aus den Abgasmanipulationen resultieren, zahlen.

Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, führte das Gericht aus. Durch die Abgasmanipulationen seien massenhaft und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst worden. Das Vorgehen sei außerdem planmäßig gegenüber Aufsichtsbehörden verschleiert worden. Dieses Verhalten müsse Audi sich zurechnen lassen.

Ein Käufer dürfe aber davon ausgehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Kenntnis des Mangels das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Daher habe er im März 2018 wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten können. Zudem sei eine Fristsetzung zur Nachbesserung aufgrund der zerstörten Vertrauensverhältnisses zur Audi AG entbehrlich gewesen, so das Gericht.

„Autors mit einer unzulässigen Anschalteinrichtung sind mangelhaft und die Kunden können folglich Ersatz verlangen. Das hat der BGH schon Anfang 2019 klargestellt. Dementsprechend können betroffene Kunden auch Schadensersatzansprüche bei den größeren 3-Liter-Dieselfahrzeugen von Audi, VW oder Porsche durchsetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.



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