Abgasskandal – LG Osnabrück spricht Schadensersatz beim VW Bulli T5 zu

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Der VW Bulli T5 spielte im Abgasskandal bislang eine Sonderrolle. Obwohl im T5 der durch die Abgasmanipulationen bekannt gewordene Motor des Typs EA 189 steckt, gab es für den Transporter keinen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Ein Rückruf durch das KBA sei auch gar nicht nötig. VW sei dennoch zum Schadensersatz verpflichtet, entschied jetzt das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 13. Juli 2020 (Az.: 10 O 824/20).

Vor dem LG Osnabrück ging es um Schadensersatzansprüche bei einem VW Multivan T5 2,0 TDI. In dem Bulli ist der Dieselmotor des Typs EA 189, bei dem VW die Abgaswerte bekanntlich manipuliert hat, verbaut. Millionen Fahrzeuge des VW-Konzerns waren von den Manipulationen betroffen und das KBA ordnete den verpflichtenden Rückruf für die Fahrzeuge an, damit die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Ausnahme war der T5.

Für das LG Osnabrück spielte es aber keine Rolle, ob ein Rückruf des KBA für den T5 vorliegt. Für das Gericht ist klar, dass VW  auch in dem Bulli T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. Daher sei Volkswagen zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet. Auf einen Rückruf durch das KBA komme es nicht an, entschied das Gericht. Der Kläger könne gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das LG Osnabrück.

„Es zeigt sich, dass auch Bulli-Fahrer immer bessere Chancen haben, ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Er ist mit der Problematik „VW Bulli im Abgasskandal“ bestens vertraut und hat für seine Mandanten beim VW T6 mit dem Nachfolgemotor EA 288 Schadensersatzansprüche vor den Landgerichten München und Heilbronn wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchgesetzt (Az. 3 O 13321/19 und Bi 6 O 257/19).

In beiden Fällen stuften die Gerichte ein sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung als unzulässige Abschalteinrichtung ein. Auf einen Rückruf durch das KBA komme es dabei nicht an. VW habe die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, urteilten die Gerichte.

„Nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston am 30. April 2020  klargemacht hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im Realbetrieb zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen, dürfte VW in Erklärungsnot kommen, warum beim Bulli Abschalteinrichtungen ausnahmsweise zulässig sein sollen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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