Abgasskandal Mercedes GLC 220 – LG Oldenburg spricht Schadenersatz zu

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Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes GLC 220 Diesel leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 4. März 2021 entschieden (Az.: 16 O 1963/20). Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

Der Kläger hatte den Mercedes GLC 220 d im Juli 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete 2018 einen Rückruf für das Modell an.

Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. In dem Fahrzeug komme u.a. die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Außerdem werde ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verwendet. Die Funktionen führten dazu, dass der Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand reduziert wird, im normalen Straßenverkehr die Emissionen aber wieder steigen.

Die Klage hatte Erfolg. Daimler habe eine unzulässige Abschalteinrichtung bei dem Fahrzeug verwendet. Dadurch sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB, entschied das LG Oldenburg.

In dem Fahrzeug komme unstreitig die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass diese Funktion fast ausschließlich im Prüfmodus aktiv ist, so dass auf dem Prüfstand die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Auch der Rückruf des KBA spreche für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegt, führte das Gericht aus.

Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren verschwiegen und die Behörde so bewusst getäuscht worden. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, denn es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe der Kläger Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, so das LG Oldenburg.

Der Druck auf Daimler im Abgasskandal wächst. So hat der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 klargemacht, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einer Erhöhung des Emissionsausstoßes im realen Straßenbetrieb führen und neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Naumburg (Az.: 8 U 8/20) und Köln (Az.: 7 U 35/20) Daimler im Abgasskandals bereits zu Schadenersatz verurteilt.

„Daimler deckt in dem Verfahren weiterhin die Karten nicht auf und legt keine aussagekräftigen Unterlagen dazu vor, welche Angaben gegenüber dem KBA zu den bemängelten Funktionen gemacht wurden. So lässt sich der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen und die Chancen auf Schadenersatz steigen weiter“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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