Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

  • 1 Minuten Lesezeit

Vorsicht bei der Vertragsgestaltung: ist in einem Arbeitsvertrag die kurze Kündigungsfrist während der Probezeit nicht eindeutig erkennbar, muss sich ein Arbeitgeber zu seinen Lasten an einer längeren Kündigungsfrist festhalten lassen. 

Sofern ein Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vorsieht, kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Sollte jedoch – wie in dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 705/15) – entschiedenen Fall in dem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt sein, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.

Praxishinweis: Auch diese Entscheidung zeigt, wie wichtig sorgfältige Formulierungen in Arbeitsverträgen sind. Sofern eine Probezeit vereinbart wird, ist dann auch eindeutig zu formulieren, dass während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist und erst nach Ablauf der Probezeit eine längere gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist gelten soll. Wegen der nicht eindeutigen Regelung konnte der Arbeitgeber in dem vom BAG entschiedenen Fall nicht mit der kurzen gesetzlichen Frist von 2 Wochen kündigen, sondern musste die vertragliche sechswöchige Kündigungsfrist einhalten. 

BSKP-Team Arbeitsrecht prüft Ihre Arbeitsverträge und gestaltet und formuliert Ihnen rechtssichere Regelungen. 

Christian Rothfuß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Rothfuß

Beiträge zum Thema