Abgeltungsklauseln - kann davon auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch umfasst werden?

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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte vor dem Hintergrund der Surrogationstheorie vormals die Auffassung vertreten, dass Urlaubsansprüche bzw. deren Abgeltung, in Vereinbarungen, die nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, nicht wirksam mit abbedungen werden konnten. Das hat sich nun seit der Entscheidung des BAG vom 14.05.2013 - 9 AZR 844/11 geändert. Die Richterinnen und Richter in Erfurt haben geurteilt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch von einer qualifizierten Abgeltungsklausel in einer Vereinbarung jedenfalls dann erfasst wird, wenn diese nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird. Einigen sich daher z. B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits auf einen Vergleich und darauf, dass mit den getroffenen Regelungen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt und aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien, so werden nun davon auch Urlaubsabgeltungsansprüche umfasst. Möchte der Arbeitnehmer das also verhindern, so muss er diese nunmehr ausdrücklich von der Abgeltungsklausel ausnehmen.


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