Abgemahnter haftet in Filesharingverfahren, wenn kein Dritter ernsthaft als Täter in Betracht kommt

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Amtsgericht Leipzig vom 19.10.2018, Az. 118 C 4683/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Anschlussinhaberin aufgrund illegaler Tauschbörsennutzung auf Erstattung von Schadensersatz sowie anwaltlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Beklagte behauptete im Rahmen des Gerichtsverfahrens, zur Zeit der Rechtsverletzung geschlafen zu haben und für diese nicht verantwortlich zu sein. Grundsätzlich habe auch der Lebensgefährte Zugriff auf den Internetanschluss, der sich jedoch zur Verletzungszeit auf der Arbeit befunden habe. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter sei zu jung gewesen, um den Internetanschluss zu nutzen. Im Übrigen hätten sowohl der Lebensgefährte als auch die Tochter auf Nachfrage abgestritten, für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein.

Das Amtsgericht Leipzig bestätigte, dass ein Anschlussinhaber mit einem solchen Vortrag nicht die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllen kann.

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kämen „andere als Täter nicht in Betracht“. Aus diesem Grunde „bleibt daher letztlich nur die Beklagte als mögliche Täterin“ übrig, weshalb sie – trotz ihres Bestreitens – vollumfänglich für die geltend gemachten Ansprüche hafte.

Die Beklagte wurde mithin antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 Euro, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.


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