Abgeschleppt - Vor Standortnennung erst Geld
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[image]Der Bundesgerichtshof hat die Forderung von mehr als den reinen Abschleppkosten zugelassen und bestätigt, dass rechtmäßig Abschleppen Lassende den Standort erst nach deren Zahlung nennen müssen.
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug unerlaubterweise auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts abgestellt. Nach drei Stunden wurde das Auto deshalb von einem Abschleppunternehmen abtransportiert. Es erfüllte diese Aufgabe im ständigen Auftrag des Supermarkts. Dafür sollte die Frau 219,50 Euro zahlen, was sie nur bis zur Höhe von 150 Euro einsah. Darüber hinaus verlangte sie mit einer weiteren Klage Nutzungsentschädigung, weil der Beklagte den Standort ihres Kfz unrechtmäßig verschweige.
Abschleppvorgang umfasst alle direkt dem Abschleppen dienenden Kosten
Der als „Grundgebühr mit Versetzung" bezeichnete Betrag beinhaltete neben dem Aufwand für das Aufladen und den Wegtransport auch Kosten für die Suche nach dem Fahrzeugbesitzer, der Ermittlung des Autotyps und die ständige Parkplatzüberwachung. Bis auf den Abschleppvorgang sei das unzulässig, so die Frau. Der Bundesgerichtshof (BGH), dessen Entscheidungen als oberstes Gericht in derartigen Fragen überragende Bedeutung haben, teilte diese Ansicht der Klägerin allerdings nicht. Der Abschleppende dürfe alle Kosten verlangen, deren direkte Ursache das Falschparken sei. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht jedes Beteiligten sei daher auch der Aufwand für die Suche nach dem Autoinhaber schadensersatzpflichtig. Schließlich hätte das das teurere Abschleppen noch verhindern können. Genauso sei die Ermittlung des Wagentyps eine rechtmäßige Schadensersatzursache, denn sie sei erforderlich, um das geeignete Abschleppfahrzeug anzufordern. Einzig die Parkplatzüberwachung, um Parksünder zu ermitteln, dürfe nicht berechnet werden. Diese Kosten wären auch angefallen, wenn die Klägerin nicht falsch geparkt hätte.
Keine Nutzungsentschädigung wegen Verschweigen des Standorts
Neben diesem kleinen Klageerfolg hatte die Frau allerdings kein weiteres Glück mit ihrem Verlangen auf Nutzungsentschädigung. Der Beklagte habe rechtmäßig den Standort auch über Wochen verschweigen dürfen, solange sein Schadensersatzanspruch nicht erfüllt worden sei. Dieses Zurückbehaltungsrecht scheitere zum einen nicht daran, dass das Verhältnis zwischen Abschleppkosten und dem Wert des relativ neuen Autos eklatant voneinander abweiche. Zum anderen müsse hier auch nicht vorher feststehen, in welcher Höhe der Anspruch gerechtfertigt sei. Für das Verschweigen entscheidend sei nur, dass ein Anspruch generell bestehe und fällig sei. Das Zurückbehaltungsrecht entfalle nur dann, wenn die Klägerin den Schadensersatz in der zutreffenden Höhe bezahlt oder entsprechend Sicherheit geleistet hätte. Solange das Einbehalten des Autos die einzige Gewähr für die Zahlung des Schadensersatzes biete, dürfe der Anspruchsinhaber dessen Standort deshalb rechtmäßig verschweigen.
(BGH, Urteil v. 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11)
(GUE)
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