Rechtstipp vom 19.01.2012

Ablehnung eines Familienangehörigen als Betreuer

Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt (20 W 52/06) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur künstlichen Ernährung ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht hatte daher die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten die Frau in dieser Funktion aufgrund der Ablehnung der Magensonde für ungeeignet, und bestellten stattdessen einen Berufsbetreuer. Das Landgericht wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der Tochter der zu Betreuenden als ehrenamtliche Betreuerin stattgegeben.

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreuer gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt.


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