Ablehnung Visa an Fachkräfte aus Russland - wie erhalten Unternehmen und ihre Fachkräfte effektiven Rechtsschutz?

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Immer mehr Unternehmen, die Fachkräfte aus Russland anstellen wollen, stehen vor der Problematik, dass den russischen Fachkräften die Erteilung eines Visums durch die deutschen Auslandsvertretungen versagt wird, wenn sie in der Vergangenheit für ein nunmehr sanktioniertes Unternehmen oder sogar eine staatliche Institution (auch Universitäten) gearbeitet haben. Unabhängig dabei ist in der Regel, welche Position tatsächlich ausgeübt wurde und wie lange diese Tätigkeit in der Vergangenheit liegt.


Durch die Sanktionierung diverser staatlicher Unternehmen durch die EU prüfen die deutschen Botschaften und Konsulate verstärkt, ob in der Person des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und damit ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Diese Prüfung erfolgte sowohl bei der Fachkraft selbst als auch bei ihren Ehegatten. Die Visaablehnungen werden dabei alleine damit begründet, dass der Antragsteller bei einem nunmehr sanktionierten Unternehmen oder einer staatlichen Institution gearbeitet hat und diese Institution den völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine aktuell unterstützt. Diese Ablehnungswelle hat zur Folge, dass derzeit viele Unternehmen ihre offenen Stellen nicht durch die eingeplanten Fachkräfte besetzen können.


Eine solche pauschale Ablehnung ist jedoch in der Regel unverhältnismäßig. Denn allein die Tatsache, dass die Fachkraft irgendwann in ihrer Karriere einmal für einen russischen Staatskonzern bzw. ein sanktioniertes Unternehmen gearbeitet hat, bedeutet natürlich nicht, dass die aktuellen politischen Entscheidungen des russischen Staates unterstützt werden. Es muss vielmehr konkret geprüft werden, ob davon ausgegangen werden muss, dass aufgrund der aktuellen Staatsnähe der Fachkraft eine Gefährdung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland besteht.


Zudem kann durch konkrete Handlungen wie beispielsweise eine Flucht aus Russland oder Kündigung auch nachgewiesen werden, dass die Fachkraft erkennbar Abstand von dem etwaigen sicherheitsgefährdenden Handeln genommen hat gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.


Im Falle einer Ablehnung des Visumsantrages ist daher in der Regel gerichtliche Hilfe ratsam. Die gerichtliche Klärung kann jedoch aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht immer kurzfristig erfolgen. Hiervon gibt es jedoch in dringenden Fällen Ausnahmen für den Eilrechtsschutz.


Zur Vermeidung der Ablehnung von Visaanträgen, ist daher bereits bei der Antragstellung die anwaltliche Vertretung eines auf Erwerbsmigration spezialisierten Rechtsanwaltes zu empfehlen. MSH migration professionals berät Sie sachlich vor Antragstellung aber auch bei Visaablehnung zu den Fragen des effektiven Rechtsschutzes gegen diese pauschale Ablehnungspraxis.


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