Abmahngefahr ElektroG - BGH bestätigt: § 7 ElektroG ist wettbewerbsschützend

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Der I. Zivilsenat hat in seinem am 09. Juli 2015 verkündeten und nunmehr im Volltext vorliegenden Urteil (BGH-Urteil vom 09. Juli 2015 I ZR 224/13 – Kopfhörer-Kennzeichnung) bestätigt: § 7 S.1 ElektroG ist als wettbewerbsschützende Norm anzusehen.

Darüber hinaus hat der BGH zu der Frage, was eine dauerhafte Kennzeichnung gem. § 7 ElektroG ist, und wo diese anzubringen ist, Stellung genommen. Zur Dauerhaftigkeit führt der BGH nun aus: „Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist“. In dem konkreten Fall wurde eine Kennzeichnung eines Kopfhörers mittels Klebefähnchen als nicht ausreichend angesehen.

Zu der Frage, ob die Kennzeichnung zwingend auf oder auch an dem Elektronikartikel anzubringen ist, hat der BGH ausgeführt, dass auch eine Anbringung an und nicht nur auf dem Elektrogerät ausreichend ist, da sich jedenfalls aus § 7 S.3 ElektroG i.V.m. DIN EN 50419 Nr. 4.3 nichts anderes ergebe. Für die Kennzeichnung gem. § 7 S.1 ElektroG dürfe nichts anderes geltend.

Im Klartext bedeutet dies, dass Verstöße gegen § 7 ElektroG von Mitbewerbern als Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 11 UWG verfolgt und abgemahnt werden können. Bei den Kennzeichnungen gem. § 7 ElektroG sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht ohne Aufwand entfernt werden können.

Fazit:

Derjenige, der Elektrogeräte innerhalb der EU in den Verkehr bringt, sollte tunlichst die Vorschriften des ElektroG beachten.

Zu beachten sind hierbei u.a.:

  • die Registrierungspflicht von Herstellern, d.h. von demjenigen, der erstmalig innerhalb der EU den jeweiligen Elektroartikel in den Verkehr bringt (§ 6 II ElektroG),
  • die Kennzeichnungspflichten gem. § 7 ElektroG, d.h. die Kennzeichnung des Herstellers, Zeitpunkt des Inverkehrbringens und die Anbringung der „durchgestrichenen Mülltonne“ und
  • die Registrierungspflicht bei bestimmten weiteren (Elektronik-) Produkten (u.a.: bei Leuchten gem. Anhang I Nr. 5 zum ElektroG).

Die Registrierung erfolgt bei der Stiftung EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register). Bei Nichteinhaltung können u.a. Bußgelder verhängt werden.

Wie der BGH nun bestätigt hat, können darüber hinaus Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Immer wieder wird gerade bei Import von Elektrogeräten aus China die Registrierungspflicht des Importeurs als Hersteller i.S.v. § 6 II ElektroG übersehen. Wer sich auf einem umkämpften Markt bewegt, sollte hier Vorsicht walten lassen.

Kontaktieren Sie uns, wir prüfen, ob Sie oder Ihre Konkurrenten die Vorschriften des ElektroG einhalten. Wir beraten und vertreten Sie im Wettbewerbsrecht und Werberecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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