Abmahnrecht: Keine Impressumspflicht bei reinen „Baustellen“-Seiten (LG Düsseldorf (Az. 12 O 312/10)

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Eine interessante und richtige Entscheidung zum Thema Abmahnrecht hat das LG Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2010 (Az. 12 O 312/10) getroffen: Allein der Umstand, dass eine „Baustellenseite" im Internet bereitgestellt wird, löst noch keine Impressumspflichten aus.

Die Klage eines Abmahners auf Abmahnkostenersatz wegen angeblicher Verletzung von Impressumspflichten hat das LG Düsseldorf daher abgewiesen.

Die Beklagte hatte eine Vorschaltseite ins Netz gestellt, welche sein Firmenlogo und den Hinweis enthielt „alles für die Marke". Es wurde zudem darauf hingewiesen, die Seite werde zurzeit gründlich überarbeitet. Besucher sollten in wenigen Tagen noch einmal die Seite besuchen. Angegeben waren ferner eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.

Das Gericht hat entschieden, dass der Internetauftritt nicht den Vorschriften des Telemediengesetzes unterfalle, da die Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung darstelle. Der einzige werbliche Hinweis sei gewesen, dass sich die Beklagte „mit der Marke" befasse. Dies sei keine werbliche Information.

Das Urteil im Volltext ist etwa unter http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-003.pdf zu finden.

Praxishinweis:

Allein der Umstand, dass eine „Baustellenseite" im Internet bereitgestellt wird, löst noch keine Impressumspflichten aus.

Aber Vorsicht: Es kommt auf den Einzelfall an: Wenn Sie für Ihre Waren oder Dienstleistungen werben, müssen Sie auch auf solchen Vorschaltseiten ein Impressum mit allen vorgeschriebenen Pflichtangaben einbauen. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz befragt werden, um teure Abmahnungen zu vermeiden.



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