Rechtstipp vom 28.05.2009

Abmahnschreiben und der richtige Umgang damit

Richtiges Verhalten bei Abmahnschreiben wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen

Immer wieder kommt es vor, dass ahnungslose Internetnutzer plötzlich Abmahnschreiben von Rechtsanwälten erhalten. Darin wird von ihnen verlangt, weitreichende Unterlassungserklärungen abzugeben sowie Schadenersatz zu leisten und Anwaltskosten zu ersetzen. Es kann nur dringend davon abgeraten werden, solche Abmahnschreiben widerspruchslos hinzunehmen und die Forderungen zu erfüllen. Inhaber der abgemahnten Urheberrechte sind Firmen aus der Musik- und Filmindustrie sowie aus dem Verlagswesen. Adressaten der Abmahnschreiben sind - zumeist - ahnungs­lose Internetnutzer, die über Internettauschbörsen Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen haben. Was die Nutzer meist nicht wissen: In dem Moment, in dem sie selbst Dateien von Plattformen wie z.B. edonkey herunterladen, stellen sie diese Dateien zeitgleich einer Vielzahl anderer Nutzer zur Verfügung und verstoßen damit gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers. Sowohl die Datei als auch der Zeitpunkt des Downloads ist ermittelbar, so dass dem Betroffenen sein Verstoß gerichtsverwertbar nachgewiesen werden kann. Der ahnungslose Nutzer, der die Unterlassungserklärung erhält, sollte sich darüber im Klaren sein, dass derartige Abmahnungen meistens in Form eines Serienbriefs verschickt werden und daher in den wesentlichen Inhalten gleichlautend sind. Der Empfänger wird aufgefordert, eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz sowie Anwaltskosten zu zahlen. Die Aufforderung zum Schadenersatz ergeht unabhängig davon, ob der Anschlussinhaber selbst tätig geworden ist, nach der sogenannten „Störerhaftung" kann er dennoch herangezogen werden, so jedenfalls zumeist der Hinweis in den Abmahnschreiben. Der Betroffene tut aus verschiedenen Gründen gut daran, die Unterlassungserklärung nicht in der geforderten Form abzugeben und auch die Zahlung zu verweigern, er begeht allerdings einen schweren Fehler, wenn er gar nichts macht, da der Rechteinhaber dann ohne weiteres seine Rechte gerichtlich geltend machen kann, wodurch für den Betroffenen in der Regel deutlich höhere Kosten entstehen. Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:

Es gibt mittlerweile durchaus Urteile, die zugunsten des Anschlussinhabers eine Störerhaftung verneinen, wenn der Anschlussinhaber keine besondere Vorkehrungen gegen eine unbefugte Benutzung treffen musste. Bei einem Mehrpersonenhaushalt, in dem verschiedene Personen Zugriff auf den gleichen Computer haben, besteht daher durchaus die Möglichkeit die Haftung auszuschließen bzw. diesen Umstand dafür zu nutzen, sich zu einigen.

Die Höhe des Schadenersatzes für die Urheberrechtsverletzung ist in der Regel pauschal angesetzt, was damit zusammenhängt, dass dieser in der Praxis vom Rechteinhaber nur sehr schwer ermittel- und damit nachweisbar ist. Dieser Umstand lässt sich ebenfalls für eine Einigung nutzen.

Auch die Anwaltsgebühren müssen nicht widerspruchslos hingenommen werden. Zum einen ist zu prüfen, ob der angesetzte Gegenstandswert richtig ermittelt wurde, zum anderen ist zu prüfen, ob nicht wegen der Vielzahl gleichlautender Abmahnschreiben die anwaltlichen Kosten deutlich zu reduzieren sind. Es gibt mittlerweile Urteile, die dem Abmahnenden auferlegen, den Abzumahnenden zunächst selbst anzuschreiben und zur Unterlassung aufzufordern. Ferner sieht das Urheberrecht eine Erstattung der Abmahnkosten nur im Falle einer berechtigten Abmahnung vor, bei geringen Verstößen im nicht gewerblichen Bereich legt das Gesetz sogar eine Obergrenze von 100 € fest. Im Einzelfall kann daher mit einer entsprechenden Argumentation durchaus eine Reduzierung der Kosten erreicht werden.

Vorsicht ist auch bei der Abgabe der Unterlassungserklärung geboten. Zwar tut der Betroffene gut daran, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben, in den seltensten Fällen sollte jedoch die vorgefertigte Erklärung abgegeben werden, da sie meist nicht erkennbare Fallen für den Abzumahnenden enthält, auf die er sich nicht einlassen muss. Hier empfiehlt es sich, eine modifizierte Erklärung abzugeben, auch wenn das Abmahnschreiben meist die Drohung enthält, dass nur diese Erklärung akzeptiert werde. Darauf muss sich der Betroffene aber nicht einlassen. Zu beachten ist allerdings, dass der Rechteinhaber einen Anspruch auf eine solche Erklärung hat und diese daher auf jeden Fall - wenn auch ggf. in anderer Form - innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden muss, wenn ein gerichtliches Verfahren bzw. der Erlass einer einstweiligen Verfügung vermieden werden soll. Es empfiehlt sich in jedem Fall Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen, der sich in derartigen Sachverhalten auskennt und das Abmahnschreiben dort prüfen zu lassen.   


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