Im Auftrag der Hitmix Music Agentur (Inhaber Erich Öxler) mahnt die Kanzlei Baek
Law derzeit die unerlaubte Verwertung der rechtlich geschützten Tonaufnahme
„Axel Fischer - Amsterdam" (enthalten u.a. auf verschiedenen German Top
100 Single Chart Containern)
in Filesharing-Systemen wie „eMule"
oder „BitTorrent" ab. Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, die Tonaufnahme im
Rahmen eines p2p-Netzwerkes anderen Nutzern zum weltweiten Download angeboten zu haben. Die Hitmix
Music Agentur sei durch das unerlaubte Vervielfältigen und Bereitstellen des Werkes in ihren
Rechten aus §§ 85, 16, 19a UrhG verletzt. Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Baek Law
Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.
Die Ermittlungs- und
Verfahrenskosten aus der Erwirkung einer einstweiligen Anordnung gegen den jeweiligen
Internet-Service-Provider werden dabei mit EUR 110 beziffert. Die Kopie eines entsprechenden
Beschlusses liegt dem Schreiben bei. Die Rechtsanwaltskosten sollen bei einem Streitwert von EUR
15.000 insgesamt EUR 899,40 betragen. Zur Höhe des Schadensersatzes werden dagegen keine
Ausführungen gemacht.
Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit
wird sodann ein pauschaler Vergleichsbetrag von EUR 500 vorgeschlagen. Daneben wird die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt.
Schließlich bestreiten die Baek Law Rechtsanwälte ausdrücklich die Anwendbarkeit
des § 97a Abs. 2 UrhG, wonach die Anwaltskosten in einfach gelagerten Fällen bei einer nur
unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100 begrenzt sind.
Als Begründung wird ausgeführt, die Verletzungshandlung habe ein gewerbliches Ausmaß. Diese
Argumentation überzeugt nach unserer Rechtauffassung nicht. Die Begriffe des geschäftlichen
Verkehrs und der Gewerblichkeit sind keineswegs gleichzusetzen. Ein gewerbliches Ausmaß zeichnet
sich dadurch aus, dass die Verletzungshandlungen zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder
mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils vorgenommen werden. Dies muss beim einmaligen Angebot einer
einzelnen Tonaufnahme bezweifelt werden.
Abgemahnte Anschlussinhaber sollten
sich nicht vorschnell zur Erfüllung der bezeichneten Ansprüche bewegen lassen. Zunächst erscheint
ein Gegenstandswert von EUR 15.000 für eine einzelne Tonaufnahme überhöht. Regelmäßig werden
hier EUR 10.000 angesetzt. Vor allem aber ist von der Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung dringend abzuraten. Damit verbunden ist die Anerkennung der
vorgeworfenen Verletzungshandlung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Unter Umständen
kann dies erheblich höhere Kosten zur Folge haben. Besonders problematisch erscheint hier, dass
sich die Unterlassungserklärung auf sämtliche Werke bezieht, an denen die Hitmix Music
Agentur/Erich Öxler Nutzungs- und Verwertungsrechte innehat. Auch wenn im Falle einer tatsächlich
begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers besteht, ist eine derart
weitreichende Verpflichtung gesetzlich nicht vorgesehen.
Sollten auch Sie eine
Abmahnung der Rechtsanwälte Baek Law erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche
Verteidigung ankommt.
Mehr zum Thema Abmahnung finden Sie auf unserer Seite
www.haftungsrecht.com.
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