Abmahnung bei behaupteter Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

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Eine Reihe von Kanzleien, wie z.B. Nümann und Lang, versenden Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung. Neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung werden Ersatz von Anwaltskosten und Schadensersatz gefordert. Regelmäßig wird meinen Mandanten dabei eine Frist von nur 10 Tagen zur Prüfung und Reaktion gesetzt.

Die meisten Unterlassungserklärungen müssen meiner Auffassung nach abgeändert ("modifiziert") werden. Auch sollte nicht vorschnell die Zahlung von Schadensersatz und die Pflicht zum Ersatz von Anwaltskosten anerkannt werden. Es gibt zahlreiche rechtliche Argumente, die gegen die Forderungen der abmahnenden Kanzleien sprechen.

Einige dieser Argumente habe ich schon auf meiner Homepage besprochen. Interessant ist der - rechtlich umstrittene - Aspekt, dass meiner Rechtsauffassung nach in der Regel schon die Protokollierung der IP-Adresse meiner Mandanten durch den Provider rechtswidrig war, weil diese regelmäßig Flatrate-Verträge abgeschlossen haben, so dass eine Speicherung der Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich ist. In diesem Fall kommt eine Speicherung nach § 97 Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht in Betracht.

Auch andere Normen des TKG erlauben keine flächendeckende Protokollierung der IP-Adresse. Nach § 113b TKG dürfen auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten nicht an Rechteinhaber zur Verfolgung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche herausgegeben werden, vergl. hierzu auch Rechtsausschuss des Bundestags, BT-Dr. 16/6979, S. 46. Selbst § 100 TKG erlaubt keine flächendeckende Datenspeicherung.

Ich helfe Ihnen gern, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Sollten Sie aus beruflichen Gründen - oder weil Sie nicht in Berlin leben - nicht in meine Kanzlei kommen können, ist auch eine Beratung per Telefon und E-Mail-Kommunikation möglich.


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